Antwort
Sollten Sie mit Ihren Einnahmen Ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend bestreiten können, haben Sie als Möglichkeit das Arbeitslosengeld II zu beziehen. Beim Bezug dieser Leistung sind Sie krankenversichert.
Das Jobcenter kann Sie nach dem Sozialgesetzbuch II mit einem „Einstiegsgeld“ fördern. Das „Einstiegsgeld“ ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das „Einstiegsgeld“ kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter.
Bei einem Start in die hauptberufliche Selbständigkeit aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ist neben dem Einstiegsgeld eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
April 2017
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