Frage
Ich habe bei meinem zuständigen Arbeitsvermittler das Einstiegsgeld beantragt, weil ich mich selbständig machen möchte. Ich erhalte ALG II als Darlehen. Kann ich mich trotzdem selbständig machen?
Ich habe bei meinem zuständigen Arbeitsvermittler das Einstiegsgeld beantragt, weil ich mich selbständig machen möchte. Ich erhalte ALG II als Darlehen. Kann ich mich trotzdem selbständig machen?
Grundsätzlich ist es möglich, neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen.
Das Jobcenter kann jemanden beim Start in die hauptberufliche Selbständigkeit mit dem Einstiegsgeld und mit einer Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ unterstützen. Diese beiden Leistungen sind Ermessensleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, sodass das Jobcenter im Einzelfall eine Entscheidung über die Förderung trifft. Das Jobcenter möchte in der Regel eine Bestätigung durch eine fachkundige Stelle haben, dass das Vorhaben tragfähig ist.
Hier eine kurze Erläuterung zu den Leistungen:
Das Einstiegsgeld ist eine Leistung nach § 16b Sozialgesetzbuch II, die arbeitslosen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit gewährt werden kann, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. Diese Kann-Leistung greift sowohl bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen als auch bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Gewährung dieser Leistung ist eine Ermessensentscheidung. Ob, in welcher Höhe und wie lange Sie das Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihr persönlicher Ansprechpartner bei Ihrem Jobcenter. Wird das Einstiegsgeld bewilligt, so erhalten Sie dieses zusätzlich zum eventuell noch gezahlten Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.
Gefördert wird die Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit oder die Umwandlung einer bisher nebenberuflich ausgeübten selbständigen Tätigkeit in eine hauptberufliche Selbständigkeit. Bei der Bemessung der Höhe und der Dauer des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.
Sofern die Tätigkeit entfällt oder nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird, entfallen die Anspruchsvoraussetzungen und die Bewilligung des Einstiegsgeldes wird aufgehoben. Weitere Informationen bieten die Seiten der Arbeitsagentur zum Thema Einstiegsgeld.
Neben dem Einstiegsgeld ist eine Förderung über § 16c Sozialgesetzbuch II „Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen“ möglich. Der Gründer kann demnach Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Sofern die Leistung als Zuschuss gewährt wird, darf dieser den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.
Diese Leistung kann nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll Ihr Jobcenter die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.
Selbständige erwerbsfähige Leistungsberechtigte können durch geeignete Dritte durch Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten gefördert werden, wenn dies für die weitere Ausübung der selbständigen Tätigkeit erforderlich ist. Dabei ist die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen ausgeschlossen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Arbeitsagentur, z.B. in den Fachlichen Hinweisen zum § 16c SGB II.
Für weitere Fragen zu diesem Thema können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 001 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
August 2018