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Online-Shop für Gebrauchtwaren: Markenrechte beachten?

Frage

Ich möchte einen Online-Shop eröffnen und dort Gebrauchtwaren aus den Bereichen Kleidung, Schuhe und Kleinartikel verkaufen. Die Artikel beziehen sich hauptsächlich auf Musik und den dazu gehörigen Lifestyle. Individuelle Artikel für Leute, die anders sein wollen, und Artikel, die schwer zu erhalten sind. Was muss man beim Verkauf von Gebrauchtwaren beachten hinsichtlich Verwendung von Markennamen, um die Qualität und den Zustand des Produktes besser darstellen zu können? Gibt es andere rechtliche Bestimmungen gegenüber dem Verkauf von Neuware? Was muss ich rechtlich gesehen alles beachten?

Antwort

Bevor ich mich Ihren Fragen widme, möchte ich noch eine Anmerkung zur strategischen Ausrichtung des Shops machen. Aus Online-Marketing-Sicht könnte es schwierig werden, die individuellen Produkte zu kategorisieren. Dabei evtl. Produktbeschreibungen oder gar Produktkategorien aus Musikrichtungen abzuleiten, könnte sich in Suchmaschinen als Bumerang erweisen. Kunden suchen vermutlich eher nach "Jeans", "Shirts", "Tops", "Accessoires" usw. als beispielsweise nach "Rapper-Hosen", was sich auf den Erfolg des Shops auswirken könnte.

Da ich weder Anwalt bin, noch Rechtsberatungen durchführen darf, sind die nachfolgenden Tipps auch nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich Hinweise. Im Ratgeber "Rechtssichere Internetseiten" (www.ebusiness-lotse-saar.de (www)) finden Sie weitere Hinweise zu rechtlichen Formalien für Online-Händler.

Die reine Nennung von Markennamen als Händler ist rechtlich eigentlich unbedenklich. Sie dürfen nur nicht ungefragt geschützte Logos (Markenrecht) oder Produktbeschreibungen (Urheberrecht) übernehmen und sich damit "mit fremden Federn schmücken" oder auf Verwechslungen (z.B. durch ähnliche Domainnamen) abzielen.

Um bei der Produktqualität und damit in Gewährleistungsfragen auf der sicheren Seite zu sein, sollten Ihre Produktbeschreibungen "realistisch" sein. D.h. geben Sie Mängel und Gebrauchsspuren an und zeigen Sie den Zustand durch ein eigenes aktuelles Produktfoto. Dies dient auch Ihrer eigenen Absicherung, weil Sie im Streitfall innerhalb der ersten sechs Monate nachweisen müssen, dass der beanstandete Mangel bei Warenübergabe noch nicht vorgelegen hat, oder eben durch die Produktbeschreibung Teil der Vereinbarung geworden ist. D.h. wenn Sie z.B. eine "getragene Rocker-Jeans mit zerschlissenen Knien" anpreisen, wird man Ihnen die Löcher in den Knien, nicht nachträglich "ankreiden" können (sofern es sich noch um eine tragbare Hose handelt).

Bei Gebrauchtwaren kann durch den Verkäufer gemäß § 475 BGB eine verkürzte Mängelgewährleistung von einem Jahr (statt der üblichen zwei Jahre) vereinbart werden. Außerdem können Sie als Händler evtl. von der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG, vgl. www.hk24.de (www)) Gebrauch machen.

Ansonsten gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Online-Handel mit Neuwaren, wie u.a. Impressumspflicht laut Telemediengesetz oder die Preisangabenverordnung (vgl. Artikel "Internet-Auftritte erstellen: Vorschriften beachten?" abrufbar unter www.existenzgruender.de). Für die Erarbeitung Ihrer AGBs sollten Sie in jedem Fall einen Fachanwalt hinzuziehen, da dort die Abmahngefahr für Shops recht hoch ist.

Quelle:
André Rößler
Projektleiter eBusiness-Lotse Dresden
Projekt Akademie Sachsen
Bildungswerk der Sächsischen Wirtschaft gGmbH
Juni 2014

Tipps der Redaktion:

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