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Newsletter: Hinweispflicht auf Abbestellmöglichkeit?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Besteht für Unternehmen eine Verpflichtung in ihrem Newsletter die Möglichkeit zur Abmeldung deutlich sichtbar zu machen?

Antwort

Eine allgemeine Pflicht für einen Hinweis im Newsletter zu den Abbestellmöglichkeiten des Newsletters gibt es nicht. Die Pflicht kann aber unter bestimmten Voraussetzungen bestehen. Im Zweifel empfiehlt es sich, einen entsprechenden Hinweis zum Abbestellen des Newsletters in den Newsletter aufzunehmen.

Soweit Sie den Kunden den Newsletter aufgrund einer Einwilligung der Kunden zusenden, müssen Sie bereits bei der Anmeldung zum Newsletter über die Widerrufsmöglichkeit, z.B. durch den Hinweis „Abmeldung jederzeit möglich“ hinweisen.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
August 2019

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