Frage
Ich möchte mich als Kleinunternehmer selbständig machen und Internet-Auftritte für Firmen pflegen bzw. Homepages erstellen. Welche Vorschriften und Gesetze muss ich beachten?
Ich möchte mich als Kleinunternehmer selbständig machen und Internet-Auftritte für Firmen pflegen bzw. Homepages erstellen. Welche Vorschriften und Gesetze muss ich beachten?
Eine Zusammenstellung von Gesetzen und Verordnungen für Gründer finden Sie unter www.existenzgruender.de
Ich würde hier nur auf die rechtlichen Formalien Ihres künftigen Gewerbes der Webseitenerstellung eingehen. Und selbst diese lassen sich eigentlich gar nicht in Kürze beantworten. Daher möchte ich Ihnen den Leitfaden "Rechtssichere Internetseiten" (www) zur eigenen Recherche empfehlen. Speziell Online-Händler sollten auch ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der dort genannten Rechtsvorschriften legen, da sie meist unter strengerer Beobachtung und erhöhter Abmahngefahr durch Konkurrenten und deren Anwälte stehen. Da ich weder Anwalt bin, noch Rechtsberatungen durchführen darf, sind die nachfolgenden Tipps auch nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich Hinweise.
Wie auf allen Webseiten benötigen Sie laut Telemediengesetz (TMG) eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein korrektes Impressum. Dies benötigen Sie übrigens auch bei Seiten in Social Media Portalen wie z.B. Facebook. Dort könnten Sie allerdings auch auf das Impressum einer dazugehörigen Webseite verweisen.
Da Sie auf Webseiten z.B. beim Bestellvorgang oder in Kontaktformularen in der Regel Kundendaten erheben, benötigen Sie lt. TMG zudem eine Datenschutzerklärung. Darin müssen Sie ausweisen, welche persönlichen Daten Sie erheben und wie diese verarbeitet werden. Dazu zählen auch "Bewegungsdaten", die auf Ihrer Webseite z.B. bei Analyse des Nutzerverhaltens (durch Webtracker wie z.B. Piwik) oder durch Social Media Plugins (z.B. Like-Button von Facebook) erhoben werden. Sowohl Impressum als auch Datenschutzerklärung müssen nach 1-2 Klicks von der Startseite aus erreichbar sein. In der Regel sind es eigene Menüpunkte im Kopf- oder Fußbereich der Webseite. Sie finden einige Musterdatenschutzerklärungen im Internet oder in oben genannter Quelle. Die rechtlichen Regelungen zum Umgang mit peesonengebundenen Daten finden Sie im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Bei den Inhalten von Webseiten (fremde Markennamen, Artikelbeschreibungen, Verwendung von Logos, usw.) sollten Sie strikt auf Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechte achten. Die Verletzung dieser Rechte ist in der Regel recht teuer für den Webseitenbetreiber und wird in Einzelfällen tlw. auch unterschiedlich ausgelegt. Gerade beim Teilen von fremden Inhalten sollte die Rechtsprechung gelegentlich beobachtet werden. Denn es ist noch nicht abschließend juristisch entschieden und könnte künftig noch ein Nachspiel haben. Verwenden Sie daher möglichst eigene Texte und Bilder oder lassen sich Nutzungsrechte beim Rechteinhaber einräumen. Mit eigenen Texten vermeiden Sie zudem "duplicate content" (doppelte Einträge) und damit Rückstufungen in der Ergebnisansicht von Suchmaschinen.
Unter dem Begriff "Buttonlösung" wird seit 2012 für Online-Händler gefordert, dass Kunden den Bestellvorgang und die daraus resultierende Zahlungspflicht mit einem eindeutigen Button (z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen") abschließen. Die vorgelagerte Übersichtsseite muss die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Merkmale der Ware, evtl. Mindestvertragslaufzeit, Gesamtpreis und Preisbestandteile (laut Preisangabenverordnung, PAngV) sowie ggf. Liefer- und Versandkosten ausweisen.
Online-Händler werden zudem häufig aufgrund fehlerhafter AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) abgemahnt. Daher sollten diese unbedingt durch einen Anwalt erstellt werden. Darin sollten u.a. genaue Angaben zum Vertragsschluss des Fernabsatzvertrages (§ 312b BGB) und die Widerrufsbelehrung enthalten sein. Im Bestellvorgang werden AGBs und Widerrufsbelehrung nur dann wirksam eingebunden, wenn der Kunde diese explizit bestätigt (Aktivieren von Kontrollkästchen / Checkboxen). Bei den AGBs ist eine Verlinkung der Textform ausreichend. Die Widerrufsbelehrung wird i.d.R. sofort in Textform angezeigt und muss dem Kunden schriftlich zugehen (oft bei Auftragsbestätigung oder beim Warenversand enthalten). Übrigens sind derzeit allgemeinverständliche AGBs ein Alleinstellungsmerkmal und tragen zur Vertrauensbildung bei potentiellen Kunden bei.
Ggf. könnten aufgrund der beworbenen Güter (z.B. Alkohol) oder z.B. bei Absatzmärkten im Ausland weitere Rechtsvorschriften gelten. Außerdem müssen Sie sich als Webseitenbetreiber auch über gelegentliche Änderungen im Online-Recht (wie z.B. die Änderung des Widerrufsrechtes zum 13. Juni 2014) informieren und sehr zeitnah reagieren.
Quelle:
André Rößler
Projektleiter eBusiness-Lotse Dresden
Bildungswerk der Sächsischen Wirtschaft gGmbH
www.ebusiness-lotse-dresden.de (www)