Antwort
Für ein Impressum ist es ausreichend, wenn Sie dieses als solches („Impressum“) bezeichnen. Den Zusatz „Angaben gem. § 5 TMG“ benötigen Sie nicht. Ebenso wenig benötigen Sie Angaben zum „Webmaster“. Soweit Sie nur Neuigkeiten über Ihre Arbeiten verfassen, brauchen Sie auch keinen Hinweis auf § 55 RStV. Sollten Sie jedoch journalistisch- redaktionell gestaltete Angebote haben, weil die Inhalte z.B. meinungsbildende Qualität haben, müssten Sie einen Verantwortlichen nach § 55 RStV nennen.
Im Impressum müssen Sie Ihren Namen und Ihre Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, sowie Ihre E-Mail-Adresse angeben. Nicht abschätzen kann ich, ob es in Ihrem Bereich eine „Aufsichtsbehörde“ gibt. Denn soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, der einer behördlichen Zulassung bedarf, muss die zuständige Aufsichtsbehörde genannt werden. Soweit Sie einer Kammer angehören, müsste auch diese genannt werden.
Es könnte jedoch sein, dass Sie noch weitere Pflichtangaben machen müssen. Dies kann ich auf Grund Ihrer E-Mail allerdings noch nicht beurteilen. Soweit Sie die Bilder übers Internet verkaufen, müssen Sie die fernabsatzrechtlichen Vorschriften berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gibt es sehr viele Pflichtangaben, die zu berücksichtigen sind. Auf Grund des Umfangs kann ich diese hier an dieser Stelle nicht alle aufführen. Sie sollten sich dazu ggf. rechtlich beraten lassen.
Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
Januar 2016
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