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Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag: „Impressum“ in E-Mail?

Frage

Benötige ich als Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag ein Impressum für meinen E-Mail-Verkehr?

Antwort

Soweit Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht grundsätzlich keine Pflicht, ein „Impressum“ in die Mail aufzunehmen. Allerdings gibt es Sondervorschriften, wie z.B. die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, aus der sich entsprechende Pflichten für Sie ergeben könnten.

Des Weiteren handelt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Um hier Missverständnisse mit dem Empfänger zu vermeiden, könnte es sich anbieten, ein „Impressum“ in die E-Mail aufzunehmen.

Möglicherweise ist es aufgrund des Inhalts der E-Mailkorrespondenz auch wichtig, den Absender zu erkennen, z.B. im Rahmen eines Vertragsschlusses. Auch insofern könnte es sich anbieten, dass Sie zumindest Ihren Vor- und Nachnamen in die E-Mail aufnehmen.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
November 2019

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