Navigation

Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag: „Impressum“ in E-Mail?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Benötige ich als Einzelunternehmer ohne HR-Eintrag ein Impressum für meinen E-Mail-Verkehr?

Antwort

Soweit Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, besteht grundsätzlich keine Pflicht, ein „Impressum“ in die Mail aufzunehmen. Allerdings gibt es Sondervorschriften, wie z.B. die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, aus der sich entsprechende Pflichten für Sie ergeben könnten.

Des Weiteren handelt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Um hier Missverständnisse mit dem Empfänger zu vermeiden, könnte es sich anbieten, ein „Impressum“ in die E-Mail aufzunehmen.

Möglicherweise ist es aufgrund des Inhalts der E-Mailkorrespondenz auch wichtig, den Absender zu erkennen, z.B. im Rahmen eines Vertragsschlusses. Auch insofern könnte es sich anbieten, dass Sie zumindest Ihren Vor- und Nachnamen in die E-Mail aufnehmen.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
November 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben