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Einzelunternehmen: Angaben bei Online-Bestellungen?

Frage

Ich habe ein Einzelunternehmen gegründet. Nun stellen sich bei Einkauf und bei Abschluss von Verträgen (insb. online) folgende Fragen: 1. In den meisten Online-Formularen zum Anlegen eines Kundenkontos oder zur Bestellung von Waren / DL wird nicht abgefragt, ob man gewerblich oder privat bestellt. Stattdessen gibt es ein Zusatzfeld „Firma“. M.E. lasse ich als Einzelunternehmer dieses Feld leer und bestelle ausschließlich auf meinen Vor- und Nachnamen. Ist das korrekt? Oder trage ich dort meine Unternehmensbezeichnung ein?
2. Falls Frage 1 stimmt: Wie kann dann der Leistungserbringer wissen, ob ich gewerblich oder privat bestelle (z.B. im Hinblick auf Verbraucherschutzrechte)? 3. Wie kann ich (wenn die Rechnung auf mich persönlich lautet, dieselbe Anschrift besteht und - derzeit noch - das private Bankkonto genutzt wird) gegenüber dem FA darlegen, welche Rechnungen privat und welche gewerblich veranlasst waren?

Antwort

Ich gehe davon aus, dass Sie „nur“ Ihr Gewerbe angemeldet haben und auch nicht im Handelsregister eingetragen sind.

Soweit Sie also gewerblich bestellen, müssen Sie Ihren Vor- und Nachnamen angeben. Es besteht die Möglichkeit, im geschäftlichen Verkehr zusätzlich eine Geschäftsbezeichnung zu verwenden. Diese dürfen Sie aber nicht unter „Firma“ angeben, sondern nur dann, wenn es ein anderes Zusatzfeld gibt.

Als Gewerbetreibender darf nicht der Eindruck entstehen, als hätten Sie eine „Firma“ (Name des Kaufmanns). Denn eine Firma dürfen nur Kaufleute führen.

Ihr Vertragspartner kann im Zweifel nicht erkennen, ob Sie gewerblich oder privat bestellen. Es gibt Internetseiten, auf denen dürfen Sie nur als Gewerbetreibender bestellen. Bei vielen dieser Seiten müssen Sie auch den Nachweis führen, dass Sie Gewerbetreibender sind. Diesen Nachweis können Sie in der Regel dann nur über Ihre Gewerbeanmeldung führen.

Soweit Sie eine geschäftliche Bezeichnung verwenden, dürfte es im Hinblick auf das Finanzamt vorteilhaft sein, wenn diese auch auf der Rechnung auftaucht. Im Streitfall wird es aber ausschließlich darauf ankommen, ob Sie darstellen können, dass Sie die Waren und Dienstleistungen aus den Rechnungen für Ihren Gewerbebetrieb verwendet haben.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
August 2018

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