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Eine Webseite für GbR und Einzelunternehmen: Angaben im Impressum?

Frage

Ich bin derzeit gewerbetreibender Einzelunternehmer. Ich habe dazu auch einen Internetauftritt (Webseite). Dazu trete ich unter einem Phantasienamen auf, wenngleich Rechnungsstellungen unter Verwendung von Vor- und Zunamen erfolgt. Nun habe ich gemeinsam mit einer Partnerin eine GbR gegründet, in welcher wir gemeinsam Dienstleistungen erbringen werden, die bis dato von mir allein als Einzelunternehmer erbracht wurden. Andere Dienstleistungen wiederum werden weiterhin durch mich allein erbracht. Die Webseite umfasst derzeit alle Dienstleistungen, wovon nun ein Teil in der GbR erbracht wird. Wer sollte künftig im Impressum genannt werden? Die GbR oder weiterhin ich als Einzelunternehmer? Darf das Logo bzw. der Phantasiename des (Einzel-) Unternehmens fortgeführt werden für die Verwendung auf Rechnungen etc.? Beziehungsweise: Darf sowohl die GbR als auch ich als Einzelunternehmer unter gleichem Logo/Phantasienamen auftreten?

Antwort

Ob Sie als Einzelperson oder die GbR im Impressum genannt werden, müssen Sie entscheiden. Der im Impressum Genannte ist jedenfalls verantwortlich für den Betrieb und die Inhalte der Internetseite.

Wie Sie mitteilen, werden ein Teil der Dienstleistungen von Ihnen und ein anderer Teil von der GbR erbracht. Wichtig ist hierbei, zu regeln, mit wem der Nutzer jeweils einen Vertrag abschließt. Sofern der Vertrag jeweils mit demjenigen geschlossen werden soll, der auch die Dienstleistungen erbringt, muss dies deutlich gemacht werden. Dies muss auch bereits im Rahmen des Angebotes deutlich werden.

Dass sowohl Sie als auch die GbR unter der gleichen Bezeichnung auftreten, könnte problematisch sein. Denn für den Vertragspartner muss klar und transparent sein, mit wem er jeweils einen Vertrag abschließt. Sofern sowohl Sie als auch die GbR unter der gleichen Bezeichnung auftreten, wäre diese Transparenz nicht gewährleistet.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
Januar 2018

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