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Datenaustausch über Cloud: Datenschutz?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Wir betreiben eine GbR im Dienstleistungssektor. Wir arbeiten mit externen Dienstleistern im Ausland zusammen, die Teile oder auch ganze Aufträge unserer Kunden fertigstellen. Hierfür geben wir Kundendaten- u. Unterlagen an diese Dienstleister weiter, per Email oder per Downloadlink über eine Cloud (nur der Link-Empfänger kann die Daten einsehen). Es handelt sich dabei zum Beispiel um Baupläne von privaten oder gewerblichen Bauten Dritter (Gebäude werden von unserem Kunden erstellt und an Dritte verkauft).

  1. Was haben wir im Bezug auf Datenschutz zu beachten?
  2. Wie kann eine gültige Datenschutzerklärung formuliert werden?
  3. Kann die Datenschutzerklärung auch in bestehende AGBs integriert werden?
  4. Muss der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis zu den Datenschutzbestimmungen geben oder reicht hierfür ein Hinweis auf selbige? (Wir arbeiten momentan per Telefon/Persönliches Gespräch beim Kunden/ Email)

Antwort

In welchem Umfang Sie in datenschutzrechtlicher Hinsicht Erklärungen und Einwilligungen benötigen, hängt davon ab, in welche Länder Sie die Daten weitergeben.

Unabhängig vom Datenschutz stellt sich allerdings auch die Frage, ob die Urheberrechte des Kunden gewahrt bleiben. Grob gesagt müsste Ihr Kunde einwilligen, dass Dritte Teile oder ganze Aufträge Ihres Kunden fertigstellen. Wie Sie mitteilen, gibt es bestehende AGBs. Sofern in diesen AGBs entsprechende Rechte geregelt sind, könnte dies bereits ausreichend sein. Im Zusammenhang mit Urheberrechten müssen Sie auch darauf achten, dass Sie von den ausländischen Dienstleistern ausreichende Nutzungsrechte bekommen, um diese an Ihre Kunden weitergeben zu können.

Soweit Sie Informationen und Daten Ihres Kunden weitergeben, müssen Sie auch darauf achten, dass Sie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Ihres Kunden wahren. Je nachdem wie sensibel die Informationen sind, müssten Sie auch hier mit Ihren Kunden klären, ob Sie die Informationen und Daten an Dritte weitergeben dürfen. Hier müssen Sie unter Umständen auch die Einwilligung des Kunden einholen.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater
November 2015

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