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Student und Azubi: Onlineshop anmelden?

Frage

Ich bin Student, mein Freund Auszubildender. Wir möchten zusammen einen Onlineshop zum Verkauf von Mode, die wir selber herstellen, eröffnen. Leider wissen wir beide nicht, wie wir in Bezug auf die Anmeldung am besten vorgehen sollen. Wir möchten auch ins Ausland verkaufen.

Antwort

Generell gibt es in Ihrem Fall mehrere Punkte zu beachten:
1. GEWERBEANMELDUNG
a) Als Student sollte Sie Ihr Gewerbe im Nebenerwerb anmelden;
b) Ihr Freund sollte VORHER von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Genehmigung zum Nebenerwerb einholen. (Anmerkung: ohne vorherige schriftliche Genehmigung, wäre eine ungenehmigte Nebenerwerbstätigkeit ein Kündigungsgrund).
c) Sobald Sie beide Ihr Gewerbe (beim Gewerbeamt, bei der Gemeinde o.ä.) angemeldet haben, erhalten Sie und Ihr Freund jeweils getrennt vom Finanzamt das Formular "Anmeldung zur steuerlichen Erfassung".

2. ANMELDUNG ZUR STEUERLICHEN ERFASSUNG
a) Bevor Sie diese Anmeldung zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, sollten Sie eine sog. GbR gründen. Eine GbR oder BGB-Gesellschaft kann von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Der GbR-Gesellschaftsvertrag wird schriftlich oder mündlich geschlossen. Vorlagen für schriftliche GbR-Verträge bieten beispielsweise die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern auf ihren Internetseiten. Diese Vorlagen sollten Ihnen allerdings nur zur Orientierung dienen. Ziehen Sie auf jeden Fall einen Rechtsanwalt oder Notar hinzu, um den GbR-Gesellschaftsvertrag Ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Legen Sie beispielsweise fest, welche Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen, welche von den jeweiligen Gesellschaftern alleinverantwortlich getragen werden, wie hoch die monatlichen Privatentnahmen sein dürfen usw. Vermeiden Sie mögliche zukünftige Konflikte oder Rechtsstreitigkeiten, indem Sie klare Regelungen in Ihrem Gesellschaftervertrag festlegen.
b) D.h. Sie beantragen beim Finanzamt für die GbR eine gemeinsame Steuernummer.
c) Bitte geben Sie auch ggü. dem Finanzamt an, dass Sie die Tätigkeit im Nebenerwerb ausführen werden. Da Sie Umsätze im Ausland tätigen möchten, müssen Sie die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beantragen.

3. KLEINUNTERNEHMERREGELUNG
a) IHK-Beitrag: Dauerhaft freigestellt sind natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro jährlich nicht übersteigt (sog. Kleingewerbetreibende).
b) Beim Finanzamt haben Sie ein Wahlrecht (sog. Kleinunternehmerregelung), wenn der maßgebende Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Detaillierte Informationen finden Sie unter: www.existenzgruender.de.
c) ABER: Durch die Übermittlung Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an den ausländischen Lieferanten weisen Sie sich als sog. Vollunternehmer aus und verzichten auf die sog. Erwerbsschwelle. Dieser Verzicht ist für Sie nun zwei Jahre bindend.
d) Sie sind somit verpflichtet in Deutschland die Erwerbsbesteuerung durchzuführen. D.h. die Umsatzsteuer entsteht hier mit Ausstellung Ihrer Ausgangsrechnung, spätestens jedoch einen Monat nach dem Verkauf (bzw. Zahlungseingang) der Waren. Sie sind daher verpflichtet 19% oder 7% auf den Rechnungsbetrag an das Finanzamt abzuführen. Dies geschieht durch die elektronische Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung.
e) Da Sie jedoch die Kleinunternehmer in Anspruch nehmen, haben Sie aus Eingangsrechnungen keinen Vorsteuerabzug. Somit ist diese Vorgehensweise für Sie nur günstiger, wenn der USt-Satz in dem EU-Land, in dem Sie Ihre Waren kaufen, höher ist, als der in Deutschland.

4. STEUERBERATER JA/NEIN?
a) Auch für Kleinunternehmer ist es sicherer wenn man sich Expertenrat (in dem Fall von einem Steuerberater) holt. Speziell bei Auslandsgeschäften gibt es ggf. Einzelfälle (Geschäfte mit Nicht-EU-Länder, Ausfuhrerklärungen etc.) für die es wichtig sein kann, vorher um Rat zu fragen.
b) Auch für die korrekte Erstellung eines GbR-Vertrages kann Ihnen der Steuerberater behilflich sein.

Quelle:
Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
April 2014

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