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Onlineshop: als Kleinunternehmen anmelden?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte zusammen mit einem Freund einen Onlineshop zum Verkauf von Mode, die wir selber herstellen, eröffnen. Leider wissen wir beide nicht, wie wir in Bezug auf die Anmeldung am besten vorgehen sollen. Vielleicht wäre eine Gewerbeanmeldung mit der Kleinunternehmerregelung für uns geeignet, da wir schätzungsweise unter 5.000 Euro im Jahr liegen werden. Allerdings möchten wir auch ins Ausland verkaufen, wäre dies möglich? Dazu kommt, dass ich Student bin und mein Freund Auszubildender. Ist es notwendig einen Steuerberater zu beauftragen oder kann man darauf auch verzichten?

Antwort

Sie können mit Ihrem Freund eine BGB-Gesellschaft gründen und ein gemeinsames Geschäftskonto einrichten. Um als Unternehmer geführt zu werden, müssen Sie sich beim Gewerbeamt und Finanzamt anmelden. Sie erhalten dann für die GbR eine eigene Steuernummer unter der Sie Rechnung erstellen. Bis zu einem Umsatz von 17.500 Euro können Sie als Kleinunternehmer geführt werden, verbunden mit dem Vorteil, dass Sie keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen und nicht verpflichtet sind, eine umfangreiche Buchhaltung einzurichten, so dass die Einschaltung eines Steuerberaters entbehrlich sein dürfte.

Sie können aber auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen unter Sie gegenüber dem EU-Kunden auftreten; das lohnst sich aber wirtschaftlich meist nur, wenn Sie nicht als Kleinunternehmer geführt werden. Wenn Sie jedoch diese Option wählen, empfehle ich Ihnen zuvor unter Vorlage der Belege und Planung den Rat eines Steuerberaters einzuholen, weil das Umsatzsteuerrecht mit Fiktionen arbeitet und neben der Umsatzsteuervoranmeldung evtl. eine zentrale Meldung für EU-Umsätze erstellt werden muss. Gegenüber dem weiteren Ausland (Drittland) und der EU sind unterschiedliche Ausfuhrnachweise bzw. Gelangenheitsbestätigungen zu beachten.

Quelle:
Rolf - J. Baumann StB/vBP/RB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
April 2014

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