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Kleinunternehmen: Preisangaben in Online-Shop?

Frage

Ich habe eine Frage bzgl. der Preisangaben in einem Online-Shop, der als Kleinunternehmer geführt wird. Dass ein Kleinunternehmer auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen darf ist klar. Aber bei der Preisangabe schreibt dies die Preisangabenverordnung doch vor. Leider finde ich im Internet hierzu widersprüchliche Angaben. Zur Auswahl stehen:

xx,xx Euro (keine Ausweisung der Umsatzsteuer gemäß § 19(1) UStG)
Als Kleinunternehmer darf auch bei der Preisangabe keine Ausweisung der Umsatzsteuer erfolgen. Die Pflichtangaben der Preisangabenverordnung sind in diesem Fall nebensächlich. > Abmahngefahr weil Preisangabenverordnung nicht eingehalten wird!

xx,xx Euro inkl. Umsatzsteuer
Auch als Kleinunternehmer soll bei der Preisstellung die Umsatzsteuer ausgewiesen werden weil dies in der Preisangabenverordnung vorgeschrieben ist (§2 Abs. 1, Punkt 1). Hiermit soll der Letztverbraucher sofort sehen das keine weiteren Kosten entstehen. In Rechnungen wird diese dagegen nicht ausgewiesen.

xx,xx Euro inkl. Umsatzsteuer (keine Ausweisung der Umsatzsteuer gemäß § 19(1) UStG) wie oben jedoch soll hier zusätzlich darauf hingewiesen werden das keine Ausweisung der Umsatzsteuer in Rechnungen erfolgt.

xx,xx Euro Endpreis
Die zusätzliche Angabe "Diese Rechnung bleibt gemäß § 19(1) UStG umsatzsteuerfrei" ist entbehrlich. Es wird lediglich keine Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen.

Und um mich komplett zu verwirren auch noch dieser Artikel: www.it-recht-kanzlei.de (www).

Welche Preisangabe ist denn nun von der Finanzverwaltung gewünscht und erfüllt zugleich die Auflagen der Preisabgabenverordnung?

Antwort

Die Angabe "inkl. MwSt." wäre bei einem Kleinunternehmer wegen § 19 Abs. 1 UStG irreführend gem. § 5 UWG, da ein gewerblicher Abnehmer angesichts dieser Angabe geneigt ist, von vornherein 19/119 abzuziehen, um eine für ihn zutreffende Preisvorstellung zu erlangen. Diese Angabe ist in Wahrheit jedoch falsch, da die Vorsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist. Es bleibt damit nur, die Preisangabenverordnung (PAngV) in derartigen Fällen nicht beim Wort zu nehmen, da ihr Schutzzweck ansonsten ad absurdum geführt würde.

Aus der Pflicht sind die Kleinunternehmer deshalb gleichwohl nicht, da jedenfalls bei Angeboten, die auch an Privatpersonen gerichtet sind, allgemein davon ausgegangen wird, dass die Umsatzsteuer enthalten ist.
Dies ist aber möglicherweise wegen Irreführung wettbewerbswidrig, soweit Angebote betroffen sind, die sich auch oder überwiegend an Letztverbraucher richten. Das lässt sich nur durch einen eindeutigen Hinweis auf die Kleinunternehmereigenschaft vermeiden. Soweit man gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV auch die Absicht unterstellt, die Abnehmer vor einer überraschenden Geltendmachung der Umsatzsteuer zu bewahren, wäre hiermit zugleich auch dieser Zwecksetzung gedient.

Quelle:
Dominik Eickemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Partnerschaft von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Attorney-at-Law
Januar 2014

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