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Internethandel: rechtliche Vorschriften?

Frage

Wie hat man eine Plattform einzurichten, damit man mit den einschlägigen Rechtsvorschriften im Einklang steht, wenn man als Internethändler auftreten möchte? Insbesondere welche Normen sind hierbei zu beachten?

Antwort

Die rechtlichen Formalia für Internetseiten und besonders für Online-Shops lassen sich eigentlich gar nicht in Kürze in einem Forum beantworten. Daher möchte ich Ihnen zunächst den Leitfaden "Rechtssichere Internetseiten" (www.ebusiness-lotse-saar.de (www)) zur eigenen Recherche empfehlen. Online-Händler sollten auch ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der dort genannten Rechtsvorschriften legen, da sie meist unter strengerer Beobachtung und erhöhter Abmahngefahr durch Konkurrenten und deren Anwälte stehen. Da ich weder Anwalt bin, noch Rechtsberatungen durchführen darf, sind die nachfolgenden Tipps auch nicht rechtsverbindlich, sondern lediglich Hinweise.

Wie auf allen Webseiten benötigen Sie laut Telemediengesetz für einen Online-Shop eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum. Da Sie beim Bestellvorgang oder z.B. in Kontaktformularen in der Regel Kundendaten erheben, benötigen Sie zudem eine Datenschutzerklärung. Darin müssen Sie ausweisen, welche persönlichen Daten Sie erheben und wie diese verarbeitet werden. Dazu zählen auch "Bewegungsdaten", die auf Ihrer Webseite z.B. bei Analyse des Nutzerverhaltens (durch Webtracker wie z.B. Piwik) oder durch Social Media Plugins (z.B. Like-Button von Facebook) erhoben werden. Sowohl Impressum als auch Datenschutzerklärung müssen nach 1-2 Klicks von der Startseite aus erreichbar sein. In der Regel sind es eigene Menüpunkte im Kopf- oder Fußbereich der Webseite. Sie finden einige Mustererklärungen im Internet oder in oben genannter Quelle.

Bei den Inhalten Ihrer Webseite (fremde Markennamen, Artikelbeschreibungen, Verwendung von Logos, usw.) sollten Sie strikt auf Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechte achten. Die Verletzung dieser Rechte ist in der Regel recht teuer für den Online-Händler und wird in den Einzelfällen tlw. auch unterschiedlich ausgelegt. Verwenden Sie daher möglichst eigene Texte und Bilder oder lassen sich Nutzungsrechte beim Rechteinhaber einräumen. Mit eigenen Texten vermeiden Sie zudem "duplicate content" (doppelte Einträge) und damit Rückstufungen in der Ergebnisansicht von Suchmaschinen.

Unter dem Begriff "Buttonlösung" wird seit 2012 gefordert, dass Kunden den Bestellvorgang und die daraus resultierende Zahlungspflicht mit einem eindeutigen Button (z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen") abschließen. Die vorgelagerte Übersichtsseite muss die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Merkmale der Ware, evtl. Mindestvertragslaufzeit, Gesamtpreis und Preisbestandteile sowie ggf. Liefer- und Versandkosten ausweisen.

Online-Händler werden häufig aufgrund fehlerhafter AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) abgemahnt. Daher sollten diese unbedingt durch einen Anwalt erstellt werden. Darin sollten u.a. genaue Angaben zum Vertragsschluss und die Widerrufsbelehrung enthalten sein. Im Bestellvorgang werden AGBs und Widerrufsbelehrung nur dann wirksam eingebunden, wenn der Kunde diese explizit bestätigt (Aktivieren von Kontrollkästchen / Checkboxen). Bei den AGBs ist eine Verlinkung der Textform ausreichend. Die Widerrufsbelehrung wird i.d.R. sofort in Textform angezeigt und muss dem Kunden schriftlich zugehen (oft bei Auftragsbestätigung oder beim Warenversand enthalten). Übrigens sind derzeit allgemeinverständliche AGBs ein Alleinstellungsmerkmal und tragen zur Vertrauensbildung bei potentiellen Kunden bei.

Ggf. könnten aufgrund der zu handelnden Güter (z.B. Alkohol) oder Absatzmärkte im Ausland weitere Rechtsvorschriften gelten.

Quelle:
André Rößler
Projektleiter eBusiness-Lotse Dresden
März 2014

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