Antwort
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist Folgendes zu beachten:
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt. Auf dem Gewerbeschein geben Sie die Tätigkeit an, die Sie ausüben möchten.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu melden. Ihre Krankenversicherung wird anhand Ihrer Daten (unter anderem zeitlicher Aufwand, voraussichtliche Einnahmen, Frage nach Angestellten) prüfen, ob Sie hauptberuflich tätig sind. Die Beiträge errechnen sich in diesem Fall aus Ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Sind Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt über ein privates Unternehmen kranken- und pflegeversichert, ändert sich durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Regelfall nichts. Bei weiteren, allgemeinen Fragen können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Nummer 030 - 340 60 66 01 (Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und am Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr) wenden.
Für hauptberuflich Selbständige besteht nach § 28a SGB III die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Der Antrag zur Versicherung muss innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit am Wohnort gestellt werden. Möglich ist diese Absicherung, wenn Sie zuvor im Bezug von ALG I oder in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. Die selbständige Tätigkeit selbst muss einen Umfang von mindestens 15 Stunden in der Woche haben.
Der monatliche Beitrag für Selbständige bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2018 bei 3.045 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2018 die Beiträge von 91,35 Euro in den alten Bundesländern bzw. 80,85 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__345b.html) gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung" unter: https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai392135.pdf
Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Als Unternehmer sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Kunden Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und im Rahmen der regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Als Kleinunternehmer kann man sich von dieser Pflicht befreien lassen (Kleinunternehmerreglung). Informationen finden Sie hierzu unter: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Umsatzsteuer-Vorsteuer/inhalt.html
Bei weiteren Fragen können Sie sich an einen Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt wenden.
Eventuell ist für die Ausübung Ihrer selbständigen Tätigkeit eine betriebliche Absicherung notwendig. Diesbezüglich können Sie sich an einen Versicherungsvertreter wenden: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/Betriebliche-Versicherungen/inhalt.html
Hilfreiche Informationen zur beruflichen Selbständigkeit finden Sie unter: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/inhalt.html
Wollen Sie die selbständige Tätigkeit neben einer Beschäftigung aufnehmen, so können wir Ihnen noch folgendes mitteilen:
Nehmen Sie neben einer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, ist es ratsam den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.
Üben Sie neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit aus, so müssen Sie keine zusätzlichen Beiträge in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Eine Tätigkeit im Haupterwerb hat im Regelfall Auswirkungen auf den Beitrag.
Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Einkommensteuer/inhalt.html
Nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung, so brauchen Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Die Grenze von 17.500 Euro bezieht sich auf den Umsatz im Kalenderjahr, den Sie mit Ihrer selbständigen Tätigkeit erwirtschaften: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Die Mitwirkungs- und Meldeplichten gegenüber der Krankenkasse, Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft bleiben auch bei der Aufnahme einer nebenberuflich selbständigen Tätigkeit für Sie erhalten: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Gruendungswissen/Versicherungen-Vorsorge/inhalt.html
Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie unter: http://www.existenzgruender.de/DE/Gruendung-vorbereiten/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/Teilzeit-Kleinstgruendungen.html
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2018
Tipps der Redaktion: