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Bestehenden Onlineshop übernehmen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe Fragen im Rahmen einer Firmennachfolge (10-jähriger Nebenerwerbs-Onlineshop). Mein Ziel ist der Haupterwerb. Der Vorbesitzer meldet den e.K. ab. Ich melde ein einfaches Gewerbe an. Der Shop hat außer Adwords keinerlei online/offline Werbung betrieben. 1) Muss der Vorbesitzer die KundInnen über den Besitzerwechsel informieren (Werbemöglichkeit)? Ist dies per Mail möglich oder nur per Briefpost? 2) Darf ich die Kundenadressdaten mitnehmen? Inwieweit darf ich sie nutzen - per Mail? Postbrief? (Karteileichenbereinigt, klar)

Antwort

Die Beantwortung Ihrer Fragen hängt auch von der rechtlichen Ausgestaltung des Onlineshops ab. In der Regel kommt jeweils ein neuer Kaufvertrag zustande, wenn der Kunde bestellt und die Ware geliefert wird. Dies bedeutet, dass die zukünftigen neuen Verträge mit Ihnen zustande kommen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass Sie auch auf der Internetseite als „Inhaber“ und Vertragspartner genannt sind. In diesem Fall wäre eine Information der Kunden nicht erforderlich.

Soweit Sie den Onlineshop „übernehmen“, dürfen Sie auch die Kundenadressen zukünftig für und im Shop verwenden. In diesem Zusammenhang dürfen Sie den Kunden auch Werbung zusenden, allerdings per E-Mail nur dann, wenn eine ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Zusendung von Werbemails vorliegt.

Quelle: Christian Heermeyer
Rechtsanwalt
Dr. Rudel, Schäfer & Partner mbB
Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte Steuerberater

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