Antwort
Bezüglich der von Ihnen überlegten Umgehungskonstruktion hinsichtlich der Abgabenpflichten in Deutschland über ein Gesellschaftsvertragsverhältnis und Beratungsvertragsverhältnis mit einer britischen Limited, bei der Sie zu 100% die britischen Gesellschaftsanteile an der britischen Limited halten und rechtlich diese britische Limited dann ein 50 %-Gesellschafter in der zu gründenden deutschen UG (haftungsbeschränkt) sein soll und Sie somit als Person faktisch zu 50% der Mitgesellschafter und ein gleichberechtigter Mitgeschäftsführer der deutschen zu gründenden Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) neben Ihrem in Deutschland wohnenden Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer sein möchten, müsste eine individuelle Überprüfung aller Umstände erfolgen, im Rahmen einer allgemeinen Anfrage ist das nicht zu beantworten. Vorsorglich informiere ich Sie, dass das Bundessozialgericht erst vor kurzem, nämlich am 20.7.2023, zu den Aktenzeichen B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R und B 12 BA 4/22 R entschieden hat, dass ein Umgehungsgeschäft hinsichtlich der deutschen Abgabepflichten über die Gründung einer (deutschen) 1-Mann-Gesellschaft als Auftragnehmerin (Beratungsverhältnis) im Einzelfall eine Scheinselbständigkeit darstellen kann, so dass es bei den gesetzlichen Abgabepflichten für die natürliche Person verbleibt. Bei der von Ihnen überlegten Konstruktion, die auch sehr stark das internationale Steuerrecht neben den deutschen Regelungen im Gesellschafts- und Sozialabgabenrecht betrifft, empfehle ich Ihnen, sich an eine international tätige Kanzlei zu wenden, die auf britisches und deutsches Handels- und Gesellschaftsrecht und auf britisches und deutsches Steuerrecht spezialisiert ist. Somit kann die für Sie als Person, die aktuell in England lebt und ggfs. gerne eine britische Limited gründen möchte, bestmögliche Gestaltung gefunden werden, bei der gleichzeitig alle britischen und deutschen Gesetze beachtet werden und Sie dann ggfs. auch nicht mit hohen Kosten für die britische Limited zu 100 % und zusätzlich zu 50% intern für die deutsche UG (haftungsbeschränkt) über die britische Limited belastet sein werden, denn in der Praxis haben solche Konstruktionen hohe jährliche Kosten für Steuerberater, Jahresabschlüsse und Bilanzen etc., dies sowohl in England als auch in Deutschland, hinzu kommt die Besteuerung der Gesellschaften. Ob sich das bei den von Ihnen und Ihrem Geschäftspartner angestrebten Geschäften lohnt und wie eine rechtssichere Gestaltung aussehen kann, kann dann individuell geprüft und Ihnen erläutert werden. Eine Rolle spielt dabei auch, ob Sie die Geschäfte in der deutschen UG (haftungsbeschränkt) dann hauptberuflich führen wollen, ob Sie andere Einkünfte in England und/oder Deutschland haben und welche weiteren Bestimmungen ggfs. für die Branche gelten, in der die zu gründende UG (haftungsbeschränkt) dann Geschäfte machen will.
Quelle:
Dr. Babette Gäbhard
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Stand:
Oktober 2023