Antwort
Eine verbindliche Einschätzung ist an dieser Stelle nicht möglich.
Ihre Frage nach dem richtigem Verhalten bezüglich Ihres bisherigen Gewerbes bei der von Ihnen überlegten Wohnsitzabmeldung in Deutschland nach Ihrem bereits faktisch durchgeführten Wegzug aus Deutschland in die Tschechische Republik und der damit verbundenen mutmaßlich faktischen Gewerbeausübungseinstellung in Deutschland kann anhand der wenigen Informationen von Ihnen nicht genauer geprüft werden.
Offen ist insbesondere, in welchem Rechtsstatus mit welchen rechtlichen Bedingungen Sie bisher welche Art von Gewerbe in welcher Branche in welcher Art und Weise ausgeübt haben, ob Sie z.B. ein deutscher Staatsangehöriger oder EU-Bürger oder eine Person aus einem Drittstaat sind. Offen ist weiter, ob Sie überhaupt noch einen Geschäftssitz und eine Betriebsstätte für Ihr Gewerbe in Deutschland haben, ob und wie Sie das Gewerbe vom Ausland aus fortsetzen wollen und können, ob Sie sich dann zeitweise in Deutschland aufhalten wollen, um Ihr Gewerbe zu betreiben, oder ob Sie dann überhaupt nicht in Deutschland sein werden.
Ferner ist offen, ob Sie nach Ihrer Abmeldung zukünftig dann einen anderweitigen Geschäftssitz und eine anderweitige Betriebsstätte in Deutschland für Ihr Gewerbe haben werden. Eine weitere wichtige Grundlage der Rechtsprüfung wäre die Frage, ob Sie die Tätigkeit höchstpersönlich im Rahmen einer entsprechenden Zulassung erbringen müssen und/oder ob es von den Voraussetzungen her rechtlich zulässig ist, ein Familienmitglied wie Ihren Bruder als „Geschäftsvertreter“, wie Sie schreiben, einzusetzen. Denn ein Gewerbe eines Einzelunternehmers in Deutschland muss einen verantwortungsvollen, zuverlässigen und für die Geschäftsleitung von den Voraussetzungen her qualifizierten Inhaber des Gewerbes in Deutschland haben. Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in der Tschechischen Republik ansässig sein werden, ist das schwierig, auch ist offen, welche Art von Einkünften Sie mit welchen Tätigkeiten erwirtschaften wollen.
Sofern Sie die gewerbliche Tätigkeit, auf die sich Ihre Frage bezieht, zukünftig außerhalb von Deutschland, nämlich in Tschechien, erbringen, könnte eine meldepflichtige Verlegung Ihres Gewerbes von Deutschland in die Tschechische Republik vorliegen, so dass umfangreiche Rechtsprüfungen zu den Voraussetzungen der Verlegung des Gewerbes nach deutschem und tschechischem Recht zu erfolgen haben. Dann könnte u.a. insbesondere gegebenenfalls auch eine Steuerpflicht zu den über das Gewerbe erzielten Einkünften für Sie in Tschechien entstehen.
Auch Ihre Frage, ob Sie - zukünftig wohl ohne Wohnsitz und Aufenthalt in Deutschland - über einen Familienangehörigen wie Ihren Bruder (zu dessen Qualifikation und Funktion im Einzelunternehmen keine Informationen vorliegen) oder über einen sonstigen inländischen Vertreter Ihr Gewerbe wie bisher in Deutschland fortsetzen können, kann wie eingangs geschildert nur im Rahmen einer individuellen Prüfung aller Umstände zu Ihrer bisherigen Gewerbeausübung und in Kenntnis Ihrer überlegten zukünftigen praktischen Ausübung des Gewerbes vom Ausland aus rechtlich verbindlich geprüft und dann beantwortet werden.
Aufgrund der fehlenden sehr detailliert zu erhebenden Fakten und der Komplexität des international gelagerten Sachverhaltes wäre es wichtig, eine auf die Rechtsordnungen und die Steuergesetze sowohl in Deutschland als auch in Tschechien spezialisierte Anwaltskanzlei mit der Prüfung der Rechtslage und einer Empfehlung der besten Gestaltung zu Ihrer Sondersituation zu beauftragen.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
September 2019
Tipps der Redaktion: