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Wohnsitz in Spanien: Gewerbeanmeldung in Deutschland?

Frage

Ich bin vor kurzem nach Spanien gezogen. Nun hat sich für mich hier eine Möglichkeit ergeben, Fahrzeuge und Baumaschinen in Deutschland zu kaufen und hier in Spanien zu verkaufen. Kann ich in Deutschland ein Gewerbe anmelden, obwohl ich die spanische Staatsbürgerschaft habe und nicht mehr in Deutschland gemeldet bin? Sofern ich mich richtig erkundigt habe, kann ich eine natürliche Person in Deutschland als meine persönliche Vertretung bevollmächtigen, die ebenso als Ansprechpartner gilt. Gibt es eine Einschränkung im Gewerbe? Kann ich nur eine UG/GmbH gründen oder ist ein Einzelunternehmen auch möglich?

Antwort

Wie Sie mitteilen, haben Sie als Kfz-Meister die spanische Staatsbürgerschaft, sind nach Spanien ausgewandert, also in Deutschland nicht gemeldet, und sind somit aktuell in Spanien wohnhaft und gemeldet. Sie planen die Gründung einer Handelsunternehmung, die, wie Sie schreiben, konkret in Spanien Fahrzeuge und Baumaschinen verkaufen wird. Bezugspunkt zu Deutschland wäre, dass Sie von einem in Deutschland ansässigen Hersteller (= welcher die Ware selbst produziert) oder Lieferanten (= welcher die Ware fertig schon von einem Hersteller oder Vorlieferanten erworben hat) die Produkte beziehen wollen, die Sie dann in Spanien verkaufen werden.

Bei dieser Konstellation wäre es naheliegend, die Handelsunternehmung in Spanien zu gründen und dort als Gewerbe anzumelden, da Sie dort, wo Sie wohnen und leben, ja offenbar auch faktisch und praktisch das Geschäft betreiben wollen, nämlich den Verkauf an Kunden in Spanien. Der Umstand, dass Sie die Ware von einem in Deutschland ansässigen Hersteller oder Lieferanten erwerben, macht es nicht erforderlich, in Deutschland eine Geschäftsgründung vorzunehmen. Dies möchte ich nur vorsorglich erwähnen.

Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft in Deutschland mit Sitz in Deutschland gründen würden, also zum Beispiel, wie Sie schreiben, eine GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), können Sie die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Deutschland betreiben. Voraussetzung wäre u.a., wenn Sie als Gesellschafter in Spanien lebend alle Anteile an der Gesellschaft halten würden, dass die Gesellschaft tatsächlich ihren Geschäftssitz in Deutschland hat und dass mindestens ein Geschäftsführer in Deutschland am Sitz der Gesellschaft die Geschäfte führt.

Die Frage, ob eine nicht in Deutschland über einen Wohnsitz oder Geschäftssitz verfügende Person in Deutschland eine gewerbliche Geschäftstätigkeit aufnehmen darf, ist dahingehend zu beantworten, dass die konkrete Rechtlage individuell nach den jeweiligen aktuellen ausländerrechtlichen, handelsrechtlichen, gewerberechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Bestimmungen in Deutschland und in dem betreffenden Wohnsitzausland der nicht in Deutschland gemeldeten Person, bei Ihnen also in Spanien, geprüft werden muss. Dabei spielt es u.a. eine Rolle, ob Sie als nicht in Deutschland gemeldete Person EU-/EWR-Bürger(-in) - also Bürger bzw. Bürgerin der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums - ist, wovon auszugehen ist, wenn Sie die spanische Staatsangehörigkeit haben und in Spanien gemeldet sind, ob Sie (auch wieder) einen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben oder haben werden und ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen, um in Deutschland die angestrebte selbständige Gewerbetätigkeit auszuüben.

Im Zusammenhang mit der von Ihnen geplanten Geschäftstätigkeit werden sehr viele Themen zu überlegen zu sein, von denen ich einige Bereiche hier ohne Anspruch auf Einschlägigkeit und Vollständigkeit nenne: Wenn Sie in Spanien an spanische Geschäftskunden und spanische Verbraucher Fahrzeuge und Baumaschinen verkaufen wollen, gilt für den Verkauf mutmaßlich das spanische Recht, wenn nicht eine internationalrechtliche länderübergreifende Sonderkonstellation gestaltet wird, die wirksam sein müsste. Somit macht es erst einmal grundsätzlich Sinn, dass Sie von einer Handelsunternehmung in Spanien aus nach spanischem Recht das Verkaufsgewerbe betreiben und in Spanien die Einkünfte aus dem Verkauf versteuern. Fragen wie die Haftung und Gewährleistung und/oder Schadensersatz für mangelhafte oder fehlerhafte oder zu spät gelieferte Ware müssen geklärt werden. Produkthaftungsrecht muss gründlich geprüft werden. Es stellt sich die Frage, welches Recht auf die Lieferbeziehung Ihrer Handelsunternehmung vom deutschen Hersteller oder Lieferanten anwendbar ist, vor allem wenn die Ware vom Herstellort direkt zum Endkunden nach Spanien geliefert wird, dies möglicherweise aus einem Drittland, in welchem sich die Produktionsstätte befindet. Dies betrifft also das Risiko von Untergang, Diebstahl oder Beschädigung etc. der Ware auf dem Weg nach Spanien zu den Endkunden und Fragen des Inhalts und Umfangs und der Kostentragung von Versicherungsschutz. Eine Frage im Vorfeld der Standortentscheidung sollte auch für Sie sein, ob die Kunden in Spanien einen Kaufvertrag mit einem in Deutschland ansässigen deutschen Verkäufer eingehen möchten, ganz unabhängig davon, ob der Verkäufer ein deutsches Einzelunternehmen oder eine deutsche Kapitalgesellschaft ist. Dazu sollten Sie auch den Wettbewerb in Spanien prüfen und bedenken, dass gerade im Bereich der Verkaufsbranchen von Fahrzeugen und Baumaschinen zahlreiche deutsche Hersteller Tochtergesellschaften, Niederlassungen und Handelsvertretungen in Spanien wie überall weltweit haben. Hier ist dann auch zu prüfen, ob der deutsche Hersteller oder Lieferant, der Ihnen die Ware anbietet, im Wettbewerb zu Ihnen stehen würde, z.B. durch eine Direktvertriebsplattform in Spanien, oder ob der deutsche Verkäufer, der Hersteller oder der Lieferant selbst an anderweitige Vertriebsabkommen mit in Spanien geschäftstätigen Handelsteilnehmern gebunden sein kann. Was die gesellschaftsrechtliche Seite betrifft wäre übrigens auch die Gründung von einem Hauptunternehmen z.B. einer GmbH in Deutschland, und die Gründung einer Tochtergesellschaft nach spanischem Recht in Spanien oder entsprechend der spanischen Gesellschaftsrechtsmöglichkeiten umgekehrt möglich.

Um alle diese sehr wichtigen Vorfragen umfassend bedenken und entscheiden zu können, wenden Sie sich idealerweise an eine international tätige Anwaltskanzlei, die sich auf beide Rechtsordnungen der Länder Deutschland und Spanien spezialisiert hat und Sie auch zu allen import- und exportrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen, die ebenfalls sehr komplex sind, ausführlich beraten kann, damit für die von Ihnen überlegte Tätigkeit die am besten passende länderübergreifende und damit internationalrechtliche Gestaltung gefunden werden kann.

Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
Juni 2019

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