Antwort
Zu prüfen wäre zunächst, ob es sich bei ihrem Vorhaben um eine unterrichtende oder um eine beratende Tätigkeit handelt.
Generell wird die beratende und unterrichtende Tätigkeit wie folgt unterschieden:
- Für die unterrichtende Tätigkeit wird ein (Unterrichts-)Konzept entwickelt, welches für eine breite Zielgruppe gültig ist und bereits vor Unterrichtsbeginn existiert.
- Für die beratende Tätigkeit wird ein Konzept erstellt, welches die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Klienten berücksichtigt.
Die Tätigkeit als Sprachtrainerin könnte vom Finanzamt als freiberuflich eingestuft werden, sofern die Tätigkeit einer „unterrichtenden Tätigkeit“ nach § 18 EStG entspricht. Unter Unterricht in diesem Sinne versteht man die Vermittlung von Wissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten, anhand eines Konzepts/Lehrplans.
Bei den unterrichtenden Tätigkeiten tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzuordnen. Dies gilt v.a. wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Dienstleistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht besteht. In diesem Fall ist es erforderlich anhand der eigenen Qualifikationen zu argumentieren. Der Nachweis entsprechender pädagogischer Qualifikationen, Weiterbildungen o. Ä. würde die Einstufung als Freier Beruf erleichtern und vermeidet ggfs. Zweifel am Freiberuflerstatus seitens der Gewerbeämter. Charakteristisch für eine freiberufliche Selbständigkeit ist außerdem die persönliche und eigenverantwortliche Erbringung der Dienstleistung. Dies bedeutet, dass ein direkter Austausch mit den Teilnehmern über das Internet durchaus für eine unterrichtende Tätigkeit sprechen kann. Werden jedoch die Videos über das Internet verkauft, kann nicht von einer klassischen unterrichtenden Tätigkeit ausgegangen werden. Dies würde bedeuten, dass für die Tätigkeit ein Gewerbe anzumelden wäre.
Um eine beratende Tätigkeit einkommensteuerrechtlich als freiberuflich einstufen zu können, sollte in Ihrem Fall eine Ähnlichkeit mit dem Berufsbild eines Psychologen vorliegen. Ein Nachweis der Ähnlichkeit wäre sowohl für die Vergleichbarkeit bzgl. der Ausbildung als auch der Tätigkeit erforderlich.
Beachten Sie bitte, dass die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt obliegt und stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig. Mehr Informationen finden Sie unter „Deutsche Rentenversicherung - Selbstständig und pflichtversichert“. Für eine verbindliche Einschätzung in Ihrem Fall bitte ich Sie, sich direkt mit einer Beratungsstelle der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen.
Bezüglich Ihrer steuerlichen Fragen empfehle ich Ihnen, sich an einen Steuerberater zu wenden.
Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
www.ifb.uni-erlangen.de
Juni 2019
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