Antwort
Für die Gründung einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist ohne Bedeutung, ob der Gründer/Gesellschafter und der Geschäftsführer ihren Wohnsitz im Ausland haben. Auch ein nicht in Deutschland Ansässiger kann eine Gesellschaft gründen und deren Geschäftsführer werden. Zu beachten ist allerdings, dass die Gesellschaft ihren Satzungssitz sowie ihre Geschäftsanschrift im Deutschland haben muss.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt) zeichnen sich beide dadurch aus, dass die Haftung für Verbindlichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist und der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer grundsätzlich nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Eine UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Stammkapital von 1,00 Euro gegründet werden. Dieses ist bei Gründung in voller Höhe einzuzahlen. Bei der GmbH beträgt das Mindestkapital 25.000,00 Euro, welches mindestens zur Hälfte bei der Gründung an die Gesellschaft eingezahlt werden muss.
Die UG (haftungsbeschränkt) wird oft dann als Rechtsform der GmbH vorgezogen, wenn der Gründer nicht über die ausreichenden Mittel verfügt, um eine GmbH zu gründen. Dies kann dazu führen, dass im Geschäftsverkehr eine UG (haftungsbeschränkt) geringer geschätzt wird als eine GmbH. Steht dem Gründer das Kapital zur Gründung einer GmbH zur Verfügung, sollte er die Gründung der GmbH in Erwägung ziehen.
Weiter sollte folgendes beachtet werden:
- Bei der GmbH kann die Gründung auch als Sachgründung erfolgen. Das bedeutet, dass der Gründer das Stammkapital durch Einbringung von anderen Vermögenswerten als Geld aufbringen kann. Bei der UG (haftungsbeschränkt) ist eine Sachgründung ausgeschlossen. Hier ist nur eine Bargründung zulässig.
- Der Gesetzgeber hat ein Interesse, dass aus einer UG (haftungsbeschränkt) später eine GmbH wird. Es ist daher bei der UG (haftungsbeschränkt) eine gesetzliche Rücklage gem. § 5 Abs. 3 S. 1 GmbHG in Höhe von 1/4 des Jahresgewinnes zu bilden. Eine solche Verpflichtung kennt die GmbH nicht.
Quelle: Dr. Sebastian Kremer
Notar
Mitglied der Rheinischen Notarkammer
April 2019
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