Antwort
Bevor Sie in Deutschland eine GbR mit einer in England wohnhaften Engländerin gründen wollen, sollten Sie - wenn kein großer Zeitdruck besteht - sinnvollerweise die konkreten rechtlichen Konsequenzen der bevorstehenden Durchführung des BREXIT abwarten.
Generell ist die Frage, ob eine nichtdeutsche Person und somit eine ausländische Person in Deutschland eine Geschäftstätigkeit aufnehmen darf, dahingehend zu beantworten, dass die konkrete Rechtlage individuell nach den jeweiligen aktuellen ausländerrechtlichen, handelsrechtlichen, gewerberechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, zivilrechtlichen und weiteren einschlägigen Bestimmungen in Deutschland und in dem betreffenden Herkunftsausland/Wohnsitzausland des Ausländers geprüft werden muss. Dabei spielt es u.a. eine Rolle, ob der Ausländer bzw. die Ausländerin EU-/EWR-Bürger(-in) - also Bürger bzw. Bürgerin der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist - was für die englische Staatsbürgerin, für die Sie Ihre Frage gestellt haben, aktuell heute am 6.4.2019 noch gegeben ist -, ob die von Ihnen als Partnerin überlegte englische Bürgerin (auch) einen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland hat oder haben wird und ob die englische Bürgerin alle Voraussetzungen erfüllt, um in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auszuüben. Dabei muss jeder deutsche GbR-Gesellschafter und jede deutsche GbR-Gesellschafterin bei allen einschlägigen Behörden wie Finanzamt, Gewerbeamt (wenn ein Gewerbe ausgeübt wird) und sonstigen verantwortlichen Ämtern gemeldet sein und es müssen auch alle gesetzlichen Vorschriften für die konkrete Tätigkeit in der GbR nach deutschem Recht erfüllt sein. Bei einer GbR hat nach dem deutschen Recht sowohl die GbR als Gesellschaft als auch jeder Gesellschafter und jede Gesellschafterin der GbR eine eigene Steuernummer und eine eigene Steuerveranlagung.
Die Frage, ob ein geregelter BREXIT oder ein ungeregelter BREXIT stattfinden wird, hat große rechtliche und praktische Bedeutung für Ihre geplante GbR. Bei einem ungeregelten BREXIT und einer grenzüberschreitenden gemeinsamen Tätigkeit in einer GbR mit einer Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Bürgerin wird die EU-DSGVO, also die europäische Datenschutzgrundverordnung, in ganz erheblichem Umfang zusätzliche Maßnahmen erfordern, weil beim Austritt von England aus der Europäischen Union ein Datentransfer in einen sogenannten Drittstaat und zurück erfolgen würde. Die Drittstaaten-Thematik und die Problematik der Nicht-Mehr-Geltung von Europäischen Richtlinien und Europäischen Verordnungen sowie von internationalen Abkommen zieht sich auch durch alle anderen relevanten Rechtsgebiete. Dies würde sich ganz erheblich auf die Geschäftstätigkeit der von Ihnen überlegten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit einer Engländerin auswirken. Auch im Falle eines geregelten BREXIT wären bezogen auf Ihre geplante GbR, wenn diese dann schon existieren würde, sehr umfangreiche Rechtsrecherchen durchzuführen, damit klar ist, was alles zu beachten sein wird.
Meine Empfehlung ist, sich wegen der Einzelheiten an eine international tätige Anwaltskanzlei zu wenden, die sich auf beide Rechtsordnungen der Länder Deutschland und England unter besonderer Berücksichtigung der BREXIT-Thematik spezialisiert hat und Sie auch zu allen steuerrechtlichen Fragen, die ebenfalls sehr komplex sind, ausführlich beraten kann, damit für die von Ihnen überlegte gemeinschaftliche Tätigkeit mit einer Engländerin die am besten passende rechtliche Gestaltung gefunden werden kann.
Viel Erfolg bei Ihrer geplanten Tätigkeit.
Quelle: Dr. Babette Gäbhard
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Mitglied der Rechtsanwaltskammer München
April 2019
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