Antwort
Wir haben folgende Antworten auf Ihre Fragen:
Zitat: „Für 2018 bin ich noch von der Umsatzsteuer befreit. Sollte der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ dennoch auf der Rechnung stehen?“
Zunächst einmal die Kleinunternehmerregelung gilt nur innerhalb von Deutschland und findet international keine Anwendung.
Als Yogalehrerin führen Sie eine sonstige Leistung nach § 3 (9) UStG aus und nach § 3a (2) UStG liegt der Ort in der Schweiz und Sie sind erst mal Steuerschuldner. Ihre Leistung tätigen Sie einem Unternehmer gegenüber und können daher das Reverse-Charge-Verfahren anwenden und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übertragen, sprich an die Studioinhaberin. Ihre Rechnung stellen Sie dann netto mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Weiter muss Ihre Steuernummer und die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Empfängers angegeben sein.
Zitat: „Und: Fällt auch bei selbständiger Arbeit eine Quellensteuer an?“
Grundsätzlich erhebt die Schweiz keine Quellensteuer auf selbständige Tätigkeit. Es könnte jedoch sein, dass Sie in der Schweiz über eine feste Geschäftseinrichtung verfügen, dann wäre Ihre Tätigkeit in der Schweiz einkommensteuerpflichtig und in Deutschland von der Einkommensteuer freigestellt.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Januar 2018
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