Antwort
Bei der Frage, nach welchem Steuerrecht eine Rechnung bei einer grenzüberschreitenden Bauleistung von Spanien nach Deutschland geschrieben wird, kommt es darauf an, ob der Auftrag von einem Unternehmen oder einer juristischen Person, unabhängig davon, ob diese Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist, oder von einem Nichtunternehmer erteilt wird.
Wenn der Auftrag von einem Unternehmen bzw. einer juristischen Person erteilt wird, dann gilt für die Rechnungsstellung das Reverse-Charge-Verfahren, also die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Das bedeutet, dass auf der Rechnung lediglich der Nettobetrag ausgewiesen wird. Außerdem muss der Zusatz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bzw. auf Spanisch „entrega intracomunitaria libre de impuesto“ hinzugefügt werden. Die Steuer muss dann vom Leistungsempfänger abgeführt werden.
Wird der Auftrag von einem Nichtunternehmer erteilt, müssten Sie sich mit Ihrem spanischen Gewerbe beim Finanzamt in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren. Sie könnten dann die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG in Anspruch nehmen, sodass die Umsatzsteuer nicht anfallen würde.
Quelle: Germany Trade & Invest
Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
August 2018
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