Antwort
Unter der Annahme, dass sich der Sitz Ihres Unternehmens ebenfalls in den USA befindet, lassen sich aus Sicht des deutschen Umsatzsteuergesetzes folgende Grundsätze festhalten:
Erbringen Sie Leistungen an Privatpersonen oder juristische Personen, die nicht unternehmerisch tätig sind, ist der Ort der Leistung dort, wo Sie Ihr Unternehmen betreiben (gemäß Annahme: USA). Dies gilt, soweit es sich bei den von Ihnen erbrachten Leistungen einerseits nicht um künstlerische, wissenschaftliche oder ähnliche Leistungen handelt. In diesem Fall müssen Sie sich in Deutschland registrieren lassen und deutsche Umsatzsteuer abführen.
Bei Leistungen an Unternehmer ist der Ort der Leistung dort, wo sich das Unternehmen des Leistungsempfängers befindet. Hierbei greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss. Auf Ihren Rechnungen ist in solchen Fällen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu vermerken.
Bitte beachten Sie, dass es zur abschließenden umsatzsteuerlichen Beurteilung der von Ihnen erbrachten Leistungen auf eine genaue Beschreibung Ihrer Tätigkeit ankommt, da es im deutschen Umsatzsteuergesetz dies betreffend sehr viele spezielle Ausnahmen gibt. Bezüglich dieser Ausnahmen, der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland und der durch Ihre unternehmerische Tätigkeit entstehenden Pflichten in den USA empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater vor Ort beraten zu lassen.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Feburar 2020
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