Navigation

Webhosting im Ausland beauftragen: Rechnungsstellung für Kleinunternehmen?

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich der Umsatzsteuer für Kleinunternehmer beim Einkauf aus dem Ausland. Ein Unternehmen aus Israel bietet Dienste wie Webhosting an. Will man entsprechende Dienste kaufen, kann man sich mittels USt-IdNr. als Unternehmer ausweisen und die Rechnung wird ohne Steuer ausgestellt. Ich nehme an, dann muss auch der Kleinunternehmer die entsprechende Umsatzsteuer an das Finanzamt melden und zahlen. Kauft man als Privatperson bei besagtem Unternehmen, greift offenbar eine besondere Regelung: die ausländische Firma besitzt eine spezielle USt-IdNr., welche mit „EU“ beginnt und wohl für den Verkauf von elektronischen Leistungen aus einem Drittland an Privatpersonen in der EU verwendet wird. Auf der Rechnung ausgewiesen werden dann 19% (deutsche?) MwSt. Kann ein Kleinunternehmer in so einem Fall denn auf die Angabe der USt-IdNr. verzichten und wie eine Privatperson einkaufen oder muss er die Steuer selbst anmelden und an das Finanzamt zahlen?

Antwort

Die USt-IdNr. benötigen Unternehmer, die Lieferungen oder sonstige Leistungen aus dem EU-Ausland oder dem Drittland beziehen bzw. erbringen. Diese kann ebenfalls eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer beantragen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet eine USt-IdNr. zu beantragen.

Eine sonstige Leistung ist i.d.R. bei B2B-Umsätzen dort steuerpflichtig wo die Empfängerin oder der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat. Dies wäre hier Deutschland. Der Übergang der Steuerschuld gem. 13b UStG hängt nicht an der USt-IdNr. sondern daran, ob die Leistung für eine Unternehmerin oder einen Unternehmer für sein Unternehmen bezogen wird. Die USt-IdNr. ist hier lediglich ein Beweis für die Unternehmereigenschaft.

Bei Fehlen der USt-IdNr. der Empfängerin oder des Empfängers liegt lediglich eine nicht ordnungsgemäße Rechnung vor. Der Leistungsempfänger ist verpflichtet den Umsatz in der Umsatzsteuervoranmeldung zu deklarieren und abzuführen. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer bleibt jedoch der Vorsteuerabzug verwehrt. Da sich je nach Fallgestaltung (Leistungsart etc.) andere Ergebnisse ergeben können und gerade in diesem Thema deutsches und europäisches Recht abweichen können, lege ich Ihnen nahe, hierzu eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater zu konsultieren.

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Reihbandt Steuerberatung
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Köln

Stand:
März 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben