Antwort
Soweit es sich um reine Warenlieferung zwischen zwei Unternehmern handelt, ist in der EU das Bestimmungslandprinzip maßgeblich. Das heißt: Steuerschuldner ist der Empfänger, der dann die jeweilige ausländische Umsatzsteuer trägt, so dass Sie Ihre Rechnung netto ausweisen.
Sind Ihre Abnehmer dagegen Privatpersonen, ist zunächst zu prüfen, wo der Ort der Lieferung liegt, da dies für die Frage, welche umsatzsteuerlichen Vorschriften anwendbar sind, entscheidend ist. Wird der Gegenstand der Lieferung durch Sie, den Abnehmer oder einen von Ihnen oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt. Ist dies Deutschland, so bleibt es für Sie bei der bestehenden Rechtslage.
Wird die Ware dagegen nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Dann kämen ausländische Vorschriften zur Anwendung, die ggf. andere Grenzen bezüglich der Kleinunternehmerregelung kennen.
Das Gleiche würde gelten, wenn die Versendung bzw. Beförderung nicht von Deutschland aus erfolgt.
Quelle:
Germany Trade and Invest
- Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Internet: www.gtai.de (www)
Januar 2014