Waren aus den Niederlanden beziehen: Steuern?
Frage
Ich selber bin ebenfalls Kleinunternehmer und möchte nun erstmalig Waren aus den Niederlanden beziehen. Dabei möchte ich die Erwerbsbesteuerung verhindern und gebe die USt-IdNr nicht an den niederländischen Lieferanten weiter. Welche Möglichkeit habe ich dann bzw. was muss der Lieferant auf seine Rechnung schreiben? Ist dies überhaupt möglich? Eine weitere Frage: Wann tritt die Erwerbsbesteuerung automatisch ein (monetäre Grenzen bei 17.000 bzw. 50.000 Euro sind mir bekannt)? Beim erstmaligen Mitteilen an einen Lieferanten im EU-Ausland oder mit der Beantragung der USt-IdNr beim Bundeszentralamt für Steuern?
Antwort
1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
Beziehen Sie Waren aus den Niederlanden, handelt es sich um einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der unter folgenden Voraussetzungen steuerbar ist:
- Liefergegenstand gelangt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (Niederlande) in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (Deutschland).
- Der Erwerber ist ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt
- Die Lieferung wird von einem Unternehmer ausgeführt
- Der Leistungserbringer ist kein Kleinunternehmer.
Für innergemeinschaftliche Erwerbe ist zwingend eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zu verwenden. Sie zeigt an, dass die Voraussetzungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb bezüglich der Unternehmereigenschaft und der Verwendung im Rahmen seines Unternehmers erfüllt sind. Zudem wird dadurch angezeigt, dass es sich nicht um einen Kleinunternehmer handelt. Verwenden Sie keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, handelt es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb müssen Sie die Umsatzsteuer abführen, gleichzeitig haben Sie den Vorsteuerabzug aus der Rechnung.
2. Ausnahmen vom innergemeinschaftlichen Erwerb
Für den innergemeinschaftlichen Erwerb bestehen sowohl in sachlicher als auch persönlicher Hinsicht Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen ist der sogenannte Kleinunternehmer. Überschreitet der Kleinunternehmer allerdings die sogenannte Erwerbsschwelle, gilt diese Ausnahme nicht und der innergemeinschaftliche Erwerb wird behandelt wie unter 1. beschrieben. Die Erwerbsschwelle beträgt 12.500 Euro (im vorangegangenen Jahr und voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr). Allerdings kann der Erwerber auf die Anwendung der Ausnahme auch verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Verzichtet er auf die Anwendung der Ausnahme, bindet ihn diese Entscheidung mindestens zwei Kalenderjahre.
Folgen bei Nicht-Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Es handelt sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb. Für den Lieferanten bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er die Rechnung nicht Netto, sondern mit der niederländischen Umsatzsteuer versehen muss.
Quelle:
Dr. Dietmar May
Kanzlei Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
März 2014
Hotline 030-340 60 65 60
Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr