Antwort
Es handelt sich bei der Vortragstätigkeit um eine sog. „sonstige Leistung“.
Diese gilt gem. deutschem Umsatzsteuergesetz
- sofern die Leistung an einen Endverbraucher erfolgt (B2C), als in Deutschland erbracht und unterliegt damit der deutschen Umsatzsteuer
- sofern die Leistung an ein anderes Unternehmen erfolgt (B2B), als im Ausland (in diesem Fall die Schweiz) erbracht und unterliegt damit nicht der deutschen, sondern ggfs. der ausländischen (in diesem Fall der Schweizer) Umsatzsteuer
Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen:
- sofern es sich um wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten handelt, unterliegt die Tätigkeit ggfs. nicht der deutschen, sondern der ausländischen (in diesem Fall der Schweizer) Umsatzsteuer
Es kann angenommen werden, dass ein Schweizer Unternehmen der Auftraggeber für diesen Vortrag ist. Dann ist ebenso anzunehmen, dass die Leistung in der Schweiz und nicht in Deutschland der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
Hierbei handelt es sich jedoch um Annahmen, die von einem Steuerberater erst nach genauer Darstellung des Sachverhalts verifiziert werden können. Es ist zu empfehlen, sich an einen Schweizer Steuerberater zu wenden. Ich empfehle in gleichgelagerten Fällen immer den Steuerberater des Schweizer Unternehmens, der den Sachverhalt bereits von beiden Seiten kennt und mithin am besten beurteilen kann.
Quelle: Dipl. Oec. Dr. J.R. Lüders
Wirtschaftsprüfer - Steuerberater - Rechtsbeistand
Dr. Lüders & Partner mbB
Partnerschaftsregister: Registergericht Hamburg, Registernummer PR988
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Hamburg, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
November 2019