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Tanzaufführung in der Schweiz: Mehrwertsteuer?

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Frage

Mein Lebenspartner hat in der Schweiz für eine Tanzkompanie gearbeitet. Demzufolge hat er auch Ausgaben bezüglich seiner Arbeit gehabt: Öffentliche Verkehrsbetriebe, Fernzüge, Theatertickets, Tanzkleidung. Können nun die ausgewiesenen Schweizer Mehrwertsteuer in der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden? Und wie sieht es mit Belegen aus der EU aus? Diese können sicherlich geltend gemacht werden?

Antwort

Die Schweizer Mehrwertsteuer können Sie mit der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung nicht geltend machen. Dies gilt im Übrigen auch für die Vorsteuer aus sämtlichen Belegen aus der EU, in der die jeweilige, nationale Umsatzsteuer ausgewiesen ist. In der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung kann ausschließlich Vorsteuer von inländischen Unternehmen geltend gemacht werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich Ihr Lebenspartner die Schweizer Mehrwertsteuer in der Schweiz erstatten lassen. Die Schweizer Behörden stellen hierzu ein Formular zur Verfügung, außerdem muss der Antrag zwischen dem 01.01. bis 30.06. des auf die Vergütungsperiode folgenden Jahres eingereicht werden. Das Formular sowie die Antragsbedingungen finden Sie auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Die Erstattung von Vorsteuer, die von Unternehmen innerhalb der EU berechnet worden ist, erfolgt grundsätzlich im Rahmen eines Vorsteuervergütungsverfahrens. Der Antrag ist elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen, das den Antrag an das jeweilige Mitgliedsland weiterleitet. Die Antragsstellung muss bis zum 30.09. des Folgejahres erfolgen. Außerdem gibt es in den einzelnen Ländern Einschränkungen, aus welchen Rechnungen Vorsteuern geltend gemacht werden können. Sie finden beim Bundeszentralamt für Steuern Merkblätter mit weiteren Informationen zur Durchführung, Wertgrenzen, etc.

Wenn Ihr Lebenspartner in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann er diese Belege als Betriebsausgabe in seiner Gewinnermittlung geltend machen. Dies gilt sowohl für die Belege aus der Schweiz als auch für die Belege aus der EU.

Quelle: Rebekka Appel
Dipl.-Kffr. – Steuerberaterin
Steuerberatung Rebekka Appel
Mitglied der Steuerberaterkammer München
Oktober 2015

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