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Photographien ins Ausland verkaufen: Rechungsstellung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich möchte als Kleinunternehmer Photographien nach Amerika und in die Niederlande an Privatpersonen verkaufen. Wie muss ich hier zwecks Umsatzsteuer vorgehen und was genau gehört auf die Rechnung?

Antwort

Es lassen sich folgende Grundsätze festhalten:
Falls es sich bei den Photographien um materielle Güter oder Gegenstände (z.B. ein Bild auf Leinwand) handelt, die an Privatpersonen verkauft werden, liegt eine in Deutschland zu versteuernde Lieferung vor. Umsatzsteuer und Rechnungsschreibung betreffend gelten hierbei die gleichen Umstände wie bei einem Verkauf innerhalb Deutschlands; es greift also die Kleinunternehmer-Regelung.

Stellen Sie die Photographien Privatpersonen gegen Entgelt z.B. als Download zur Verfügung, wären diese sonstigen Leistungen grundsätzlich in dem Staat zu versteuern, in dem der Wohnsitz des Empfängers liegt.

Ihrer Schilderung lässt sich jedoch nicht genau entnehmen, ob es sich bei Ihrer unternehmerischen Tätigkeit um die Einräumung von Rechten oder um auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen handelt.

Um sicherzustellen, welche umsatzsteuerlichen Vorschriften auf die von Ihnen geschilderten Sachverhalte zutreffen, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Bei einem Verkauf von Photographien in die USA ist ebenfalls eine Beratung von einem dort ansässigen Steuerberater zu empfehlen.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juni 2018

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