Antwort
Wir gehen davon aus, dass Sie kein Kleinunternehmer sind; dann müssen Sie unterscheiden zwischen Privatkunden (B2C) und Unternehmer (B2B). Bei Privatkunden in der Schweiz (Drittland) gilt der Ort der Leistung nach § 3a (1) UStG von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, also Deutschland. In diesen Fall müsste in Ihrer Rechnung die 19% deutsche Umsatzsteuer stehen und dazu addiert werden.
Sollte es sich bei der von Ihnen erbrachten Leistung jedoch umsatzsteuerlich um eine auf elektronischem Weg erbrachte Leistung handeln, ist die Leistung dort steuerbar, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat.
Bei einem Unternehmer (B2B) gilt der Ort der Leistung nach § 3a (2) UStG, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt; in diesem Fall prüfen Sie, ob in der Schweiz oder in einem anderen Drittland das Reverse-Charge-Verfahren vorhanden ist. Falls vorhanden, muss der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen. Auf Ihren Rechnungen ist in solchen Fällen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ zu vermerken.
Falls Sie jedoch Kleinunternehmer wären/sind nach § 19 UStG dürfen Sie in beiden Fällen von B2C und B2B nie Umsatzsteuer berechnen.
Zur Prüfung des genauen Sachverhalts empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
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Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
März 2020
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