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Konzerte in Deutschland – Agentur in Frankreich: Rechnungsstellung?

Frage

Ein freiberuflicher Musiker (Kleinunternehmer) gibt Konzerte irgendwo in Deutschland. Der Veranstalter dieses Konzerts ist eine französische Agentur. Die Gage bekommt der Musiker auch von dieser Agentur. Die Rechnung geht also nach Frankreich. Wo ist der Leistungsort bei dieser Situation? Ist es ein Fall für sog. Reverse-Charge-Verfahren?

Antwort

Als Kleinunternehmer sind Sie nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Dieser Hinweis muss auf der Rechnung enthalten sein.

Grundsätzlich sollten Sie sich die Umsatzsteuer-Id-Nummer der französischen Agentur bestätigen lassen, die Sie dann beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen können. Der Leistungsort ist zwar grundsätzlich in Frankreich (Geschäfte Business to Business: B2B; Gesetzesgrundlage § 3a Abs. 2 UStG). In diesem Fall würde das Reverse-Charge-Verfahren greifen.

Aber es gibt hierzu für Sie die nachfolgende Ausnahme:
Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von dieser Regelung ausgenommen, so dass der Leistungsort der Ort der Veranstaltung ist - also Deutschland. Ich gehe davon aus, dass die Konzerte nur gegen Eintrittsgeld besucht werden können. Im Zweifel sollten Sie sich mit der Agentur nochmals abstimmen.

Quelle:
Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf

Stand:
April 2020

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