Antwort
Als Kleinunternehmer sind Sie nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt. Dieser Hinweis muss auf der Rechnung enthalten sein.
Grundsätzlich sollten Sie sich die Umsatzsteuer-Id-Nummer der französischen Agentur bestätigen lassen, die Sie dann beim Bundeszentralamt für Steuern überprüfen können. Der Leistungsort ist zwar grundsätzlich in Frankreich (Geschäfte Business to Business: B2B; Gesetzesgrundlage § 3a Abs. 2 UStG). In diesem Fall würde das Reverse-Charge-Verfahren greifen.
Aber es gibt hierzu für Sie die nachfolgende Ausnahme:
Die Einräumung von Eintrittsberechtigungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen sind von dieser Regelung ausgenommen, so dass der Leistungsort der Ort der Veranstaltung ist - also Deutschland. Ich gehe davon aus, dass die Konzerte nur gegen Eintrittsgeld besucht werden können. Im Zweifel sollten Sie sich mit der Agentur nochmals abstimmen.
Quelle:
Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Stand:
April 2020