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Kleinunternehmerregelung: Auslandsumsätze berücksichtigen?

Frage

Selbständige Bildende Künstler sind mit Gesamtumsätzen unter 22.000 Euro als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei. Lieferungen von Kunstwerken ins Ausland sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Geht der Anspruch auf Kleinunternehmerregelung verloren, falls durch steigende Auslandsumsätze die Gesamtumsätze über 22.000 Euro steigen sollten? Oder werden die Auslandsumsätze (weil grundsätzlich umsatzsteuerfrei) nicht berücksichtigt?

Antwort

Grundsätzlich zählen nur in Deutschland steuerbare Umsätze zu den Kleinunternehmerumsätzen.

Unter der Annahme, dass es sich bei Ihren Umsätzen ausschließlich um Lieferungen handelt, lassen sich aufgrund der von Ihnen angeführten Informationen folgende mögliche umsatzsteuerliche Sachverhalte unterscheiden:

Liefern Sie an Kunden in anderen EU-Ländern, sind diese Lieferungen in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig, zählen also zu Ihrem Gesamtumsatz als Kleinunternehmer.

Liefern Sie an Kunden in Ländern, die nicht zur EU gehören, sind diese Lieferungen in Deutschland zwar steuerbar, jedoch als Ausfuhrlieferungen grundsätzlich steuerfrei. Die Steuerpflicht ist in dem Land zu prüfen, in das geliefert wird. Trotz der in Deutschland greifenden Steuerbefreiung sind diese Umsätze dennoch zu Ihrem Gesamtumsatz als Kleinunternehmer hinzuzurechnen.

Um eventuelle umsatzsteuerliche Besonderheiten bei den von Ihnen getätigten Lieferungen, daraus resultierende Abweichungen zu den von uns skizzierten Sachverhalten, eine gegebenenfalls vorliegende Überschreitung der Kleinunternehmer-Grenze und daraus entstehende Konsequenzen zu prüfen, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater vor Ort beraten zu lassen.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Feburar 2020

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