Kleinunternehmerin: Waren aus den Niederlanden importieren. Umsatzsteuer?
Frage
Als gerade gegründete Kleinunternehmerin habe ich Waren für den Wiederverkauf in Höhe von 1.000 Euro netto aus den Niederlanden unter Angabe meiner USt-IdNr. gekauft. Aufgrund dieses Wareneinkaufs bereite ich nun meine USt.-Erklärung vor, gebe den Wareneinkauf in der UR an und führe 19% (190 Euro) ans Finanzamt ab. Diese Ausgabe darf ich nicht als Vorsteuer geltend machen. Frage: Dennoch ist es doch so, dass ich tatsächlich nun 1.190 Euro für die Waren ausgegeben habe, darf ich dies auch so ansetzen? Regulär darf ich ja auch meine Bruttorechnungen absetzen. Es würde mich irritieren, wenn dies bei Auslandseinkauf nicht der Fall ist. Ob ich nun Ware in Deutschland kaufe und die 19% enthalten sind oder ich die 19% deutsche USt. nachführe - letztlich wird sie als Brutto bezahlt und müssten doch als Ausgabe gelten?
Antwort
Bezüglich Ihrer Fragen können wir Ihnen mitteilen, dass Ihre Annahme zutreffend ist. Sie müssen die Anlage UR ausfüllen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen wegen der Kleinunternehmerregelung nicht zu. Durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer signalisieren Sie dem Auftraggeber, dass Sie als Unternehmer auftreten. Hieraus folgt, dass die Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer (Netto) an Sie zu schreiben ist. Durch die Anlage UR führen Sie 19% des Nettobetrages an das Finanzamt ab und ein Vorsteuerabzug wird Ihnen versagt. In Ihrer Gewinnermittlung stellt die abgeführte Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar und diese mindert somit Ihren Gewinn.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
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Oktober 2018
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