Antwort
Da Sie digitale Produkte weltweit vertreiben möchten, gilt es zwei Empfänger, Unternehmer und Nichtunternehmer, sowie drei Orte, Inland, innerhalb der Europäische Union und außerhalb, zu unterscheiden.
Vorab sei gesagt, dass für den Ort außerhalb der EU oder dem Inland das jeweils dort gültige Umsatzsteuergesetz zu prüfen gilt, egal, ob der Empfänger Unternehmer oder Nichtunternehmer ist.
Ihre Frage: "Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?"
Der Verkauf an einen Unternehmer im Inland kann unter Erfüllung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung im Sinne des §19 (1) UStG ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung stattfinden.
Nehmen wir nun einen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet der EU. Nach §3a (2) UStG ist der Ort nicht mehr das Inland und die Kleinunternehmerregelung findet keine Anwendung mehr. Hier greift das Reverse-Charge-Verfahren nach §13b (1) UStG und der Leistungsempfänger muss die ausgewiesene Umsatzsteuer abführen.
Der Verkauf an Nichtunternehmer im Inland kann unter Erfüllung der Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung im Sinne des §19 (1) UStG ohne Umsatzsteuer, aber mit Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung auf der Rechnung stattfinden.
Der Verkauf an Nichtunternehmer ist nicht mehr im Inland des Unternehmers der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern auf Basis des Bestimmungslandprinzips im Gemeinschaftsgebiet des Nichtunternehmers. Diese Regelung ist seit dem 01.01.2015 auf der Grundlage der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie einheitlich von allen Unternehmen in der EU anzuwenden. Dies gilt auch für Sie als Kleinunternehmer.
Ihre Frage: "Muss ich für jedes Land, in welchem ich den Verkauf anbiete, prüfen und ggf. in Ländern, in denen ich nicht unter diese Regelung falle, Umsatzsteuer abführen?"
Für den Verkauf an Unternehmer und außerhalb der EU ja.
Für den Verkauf an Nichtunternehmer müssen Sie im Gemeinschaftsgebiet der EU die Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen. Um zu vermeiden, dass sich die betroffenen Unternehmer in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer dort abführen müssen, wurde ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop).
Ihre Frage: "Wäre es empfehlenswert, dann von der Kleinunternehmerregelung abzusehen und grundsätzlich Umsatzsteuer zu verrechnen?"
Eine pauschale Antwort lässt sich hierauf nicht geben.
Als Kleinunternehmer bleiben Ihre inländischen Rechnungen umsatzsteuerfrei.
Ohne Kleinunternehmerregelung können Sie beim Bezug von Waren im Inland die Vorsteuer ziehen.
Für eine passende und individuelle Beantwortung dieser Frage, empfehlen wir einen Besuch bei einem Steuerberater in Ihrer Nähe.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juli 2017
Tipps der Redaktion: