Antwort
Als Kleinunternehmer sind Sie, bei bestehenden Voraussetzungen nach §19 (1) UStG, von der Umsatzsteuer befreit.
Bei Warenbezügen aus dem Ausland gilt allerdings die Erwerbsbesteuerung und daher findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.
Das heißt, Sie müssen die Umsatzsteuer bei Bezügen aus EU-Ländern wie Portugal bezahlen, bei einem Drittland wie China entspricht das der Einfuhrumsatzsteuer - können diese allerdings nicht über einen Vorsteuerabzug geltend machen, zusätzlich müssen Sie bei einem Drittland noch mit Zöllen rechnen.
In Ihrem geschilderten Fall gelten die Regelungen für Kleinunternehmer.
Als Vollunternehmer wäre der Bezug zwischen Unternehmern aus EU-Ländern als innergemeinschaftlicher Erwerb anzusehen und somit vorsteuerabzugsberechtigt. Der Warenbezug aus dem Drittland wäre dann die Einfuhrumsatzsteuer abzugsfähig, allerdings würde hier ggf. noch Zoll erhoben werden.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Mai 2017
Tipps der Redaktion: