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Kleinunternehmer: Einkünfte aus dem Ausland nicht steuerbar?

Frage

Ich bin seit kurzem Kleinunternehmer und biete online Sprachunterricht an. Meine Schüler befinden sich fast ausschließlich im Ausland, es handelt sich vor allem um Privatschüler. Zwei Firmenkunden habe ich auch, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren gilt. Soweit ich weiß, ist das bei Privatkunden nicht der Fall. Nun habe ich jedoch gelesen, dass meine Einkünfte aus dem Ausland sich nicht auf die Kleinunternehmergrenze auswirken und auch nicht steuerbar sind. Was heißt das konkret? Dass ich ausländische Einkünfte bei meiner EÜR gar nicht anführen muss? Somit wären meine Einkommensteuern auch wesentlich geringer. Oder heißt es nur, dass ich auch über die 17.500 Euro/Jahr verdienen kann ohne den Kleinunternehmerstatus zu verlieren, sofern die Einkünfte aus dem Ausland kommen?

Antwort

Es ist korrekt, dass Ihre beschriebenen Auslandsumsätze nach dem Umsatzsteuergesetz nicht steuerbar in Deutschland sind und somit nicht in die Grenzen der Kleinunternehmer-Regelung einbezogen werden. Somit können Sie mehr Umsatz als 17.500 Euro, sofern der Mehrumsatz auf nicht steuerbare Umsätze entfällt, erzielen, ohne den Kleinunternehmerstatus zu gefährden.

Die hier vorliegenden Auslandsumsätze sind jedoch in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Einnahmen anzugeben. Insoweit muss man hier zwischen Umsatzsteuerrecht und Einkommensteuerrecht unterscheiden.

Es ist ebenfalls zutreffend, dass die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren bei Privatpersonen mit Wohnsitz im Ausland nicht erfolgt. Ist der Empfänger Ihrer sonstigen Leistung jedoch ein Unternehmer in einem anderen EU-Land, so ist grundsätzlich für diese Leistung aus Sicht des Empfängers das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden. Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer in einem Drittland, so ist zu prüfen, ob das betroffene Landesrecht ein Reverse-Charge-Verfahren anwendet. Ansonsten würde eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht im Ausland für Sie bestehen.

Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
Dezember 2018

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