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Kleinunternehmer mit B2B-Kunden in EU: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen

Frage

Ich plane einen Selbstverlag als Kleingewerbe mit einem Umsatz von weniger als 17.500 Euro im Geschäftsjahr. Ich möchte nebenberuflich eine verlegerische Tätigkeit ausüben - mein Wunsch ist: a) eigene Bücher herzustellen und online (auf Amazon.de und auf eigener Shop-Webseite) zu verkaufen. b) eine eigene Zeitschrift zu koordinieren - inkl. Verkauf von Werbeanzeigen. Bei der "Koordination von Zeitschrift und Verkauf von Werbeanzeigen" sind Business-to-Business(B2B)-Kunden aus EU-Ländern geplant. Sollte ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen?

Antwort

Wir gehen davon aus, dass Sie Kleinunternehmer(in) sind und Leistungen an B2B-Kunden in der EU erbringen.

Zur Ihrer Frage:

Der Verkauf und die Lieferung von Büchern/Zeitschriften in Papierform an B2B-Kunden, wäre in Deutschland grundsätzlich steuerbar. Da Sie aber innerhalb der EU liefern, ist der Verkauf umsatzsteuerfrei, weil es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist unter anderem, dass Sie eine Bestätigung von Ihrem Kunden haben, wo und wann er die Ware erhalten hat (Gelangensbestätigung).

Beim Verkauf von Werbeanzeigen an B2B-Kunden handelt es sich um eine sonstige Leistung. Für dies gilt das Reverse Charge-Verfahren, d.h. im Falle von Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union muss nicht mehr der Verkäufer seine Dienstleistung mit der Umsatzsteuer versehen, sondern der Kunde seinen Erwerb in seinem Heimatland versteuern.

Damit der Handel in der EU nachvollzierbar wird, muss auf Ihrer Rechnung die USt-IdNr. angegeben werden. So wird sichergestellt, dass beide Seiten ihre notwendigen Meldungen sowie Steuererklärungen korrekt gemacht und die Umsatzsteuer dementsprechend gezahlt wurden.

Für die Beantragung müssen Sie bei der Gründung im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einfach das entsprechende Feld ankreuzen. Im Nachhinein kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer allerdings auch online sowie schriftlich per Post beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juni 2019

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