Antwort
Zunächst einmal müssen wir die umsatzsteuerliche von der einkommensteuerlichen Frage trennen. Sie sind Gewerbetreibende(r) und müssen einen Gewinn, den Sie erwirtschaften, der Einkommensteuer unterwerfen. Insofern ist die Aussage der Sachbearbeiterin des Finanzamts, die Sie am Schluss Ihrer Frage anführen, richtig. Nicht richtig ist allerdings, dass Sie die Gewinnermittlung im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung machen. Dafür ist die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz vorgesehen.
Zur umsatzsteuerlichen Fragestellung des Einkaufs der Fahrräder aus den Niederlanden kann ich Ihnen Folgendes sagen: Wenn Sie Kleinunternehmer sind, wird von Ihnen die Umsatzsteuer, die auf Lieferungen und sonstige Leistungen im Rahmen Ihres Unternehmens im Inland anfällt, nicht erhoben. Sie dürfen dann keine Vorsteuerbeträge geltend machen, die andere Unternehmer Ihnen in Rechnung stellen. Das ist also bei Umsätzen aus dem Verkauf der Fahrräder der Fall.
Davon abzugrenzen ist der umsatzsteuerliche Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs. Dieser Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn Sie für Ihr Unternehmen von einem niederländischen Unternehmer Fahrräder einkaufen. Das bedeutet: Ihr Lieferant stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, weist aber in der Rechnung auf den innergemeinschaftlichen Erwerb hin.
Aber: Sie haben die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro nicht überschritten. Daher fällt für Sie keine Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb an.
Eine Umsatzsteuererklärung müssen Sie aber auch als Kleinunternehmer abgeben. Allerdings sind die Angaben, die Sie machen müssen, sehr übersichtlich. Füllen Sie nur die Seite 1 mit Ihren Angaben als Kleinunternehmer aus.
Quelle:
Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Januar 2015