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Kleinunternehmen mit Kunden im EU-Ausland: Umsatzsteuer?

Frage

Durch innergemeinschaftlichen Erwerb und Erbringen von Dienstleistungen ins EU-Ausland bin ich im Sinne der Kleinunternehmerregelung trotzdem zur Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Müssen durch die daraus folgende Verpflichtung nun auch zusätzlich nationale (in Deutschland gemachten Umsätze) mit in die Umsatzsteuervoranmeldung oder bleiben diese Umsätze als Kleinunternehmer nach wie vor von der Umsatzsteuervoranmeldung unberührt?

Antwort

Sofern Sie als Unternehmer die Voraussetzungen des § 19 Umsatzsteuergesetzes erfüllen, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hieraus folgt, dass die in Deutschland steuerbaren Umsätze nicht in der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu melden sind.

Es ist zutreffend, dass Sie wegen des innergemeinschaftlichen Erwerbs den Vorgang durch die Umsatzsteuer-Voranmeldung melden müssen. Mit der entsprechenden Umsatzsteuer-Voranmeldung wird der innergemeinschaftliche Erwerb dem Finanzamt erklärt, die deutsche Umsatzsteuer wird erhoben und diese ist abzuführen. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen wegen der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nicht zu.

Sofern eine Dienstleistung an ein ausländisches Unternehmen erbracht wird, muss der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren anwenden. Ein Hinweis ist in Ihrer Rechnung aufzunehmen.

Bitte beachten Sie, dass verschiedene EU-Länder unterschiedliche Lieferschwellen haben und beim Überschreiten dieser Grenzen ggf. eine Registrierung im jeweiligen Land erfolgen muss.

Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
Steuerberatungsgesellschaft
Partnerschaft mbB
Mitglied der Steuerberaterkammer Köln
April 2019

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