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Kleinunternehmen: Weine importieren?

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Frage

Ich möchte einen kleinen Weinhandel betreiben. Für diesen möchte ich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Was muss ich für den Import von Weinen aus Frankreich bzgl. Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), Einnahmen-Überschuss-Rechnung und der Umsatzsteuer im Allgemeinen beachten?

Antwort

Als Kleinunternehmer sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet an den deutschen Fiskus Umsatzsteuer anzumelden und zu zahlen. In Ihrem Fall besteht aber eine Besonderheit. Wenn Sie aus Frankreich Wein importieren und Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwenden, wechselt die Steuerschuldnerschaft des Franzosen auf Sie über. Sie müssen eine (fiktive) Umsatzsteuer in Deutschland anmelden und dürfen keine (fiktive) Vorsteuer abziehen, da Sie als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Die Voranmeldung muss monatlich abgegeben werden. Die Vergabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist kostenlos und kann im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, Ihr Finanzamt leitet den Antrag an das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) weiter.

In Ihrer Rechnung gegenüber dem Kunden müssen Sie auf Ihre Kleinunternehmerschaft hinweisen: Beispiel: „Kein Umsatzsteuerausweis gem. § 19 UStG“. Die Einnahme- Überschuss-Rechnung erfasst die gezahlten Umsatzsteuern als Betriebsausgaben.

Sollten Sie Verluste erwirtschaften, besteht evtl. die Vermutung der steuerlichen Liebhaberei. Dennoch dürfen Sie den edlen Tropfen auch selbst genießen; Sie müssen diesen aber dann als Eigenverbrauch deklarieren.

Quelle: Rolf-J. Baumann
Steuerberater
Baumann Edom-Pomp Steuerberater PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Düsseldorf
Februar 2019

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