Kleinunternehmen: Wareneinkauf in Niederlanden. Umsatzsteuer?
Frage
Als vor kurzem gegründete Kleinunternehmerin habe ich Waren für den Wiederverkauf in Höhe von 1.000 Euro netto aus den Niederlanden unter Angabe meiner USt-IdNr. gekauft. Aufgrund dieses Wareneinkaufs bereite ich nun meine USt-Erklärung vor, gebe den Wareneinkauf in der UR an und führe 19% (190 Euro) ans Finanzamt ab. Diese Ausgabe darf ich nicht als Vorsteuer geltend machen. Frage: Dennoch ist es doch so, dass ich tatsächlich nun 1.190 Euro für die Waren ausgegeben habe, darf ich dies auch so ansetzen? Regulär darf ich ja auch meine Bruttorechnungen absetzen. Es würde mich irritieren, wenn dies bei Auslandseinkauf nicht der Fall ist. Ob ich nun Ware in Deutschland kaufe und die 19% enthalten sind oder ich die 19% deutsche USt. nachführe - letztlich wird sie als Brutto bezahlt und müssten doch als Ausgabe gelten?
Antwort
Da haben Sie einen recht komplizierten Sachverhalt angestoßen, den ich nachfolgend versuche, verständlich rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern:
- Grundsätzlich ist bei Kleinunternehmern nicht vorgesehen, dass diese durch Einkäufe im EG-Ausland innergemeinschaftliche Erwerbe auslösen (§ 1a (3) b) UStG).
- Durch den Gebrauch Ihrer USt-IdNr. haben Sie auf die Anwendung dieser Vorschrift verzichtet (§ 1a (4) UStG). Hätten Sie dies nicht getan, hätten Sie den Brutto-Einkaufspreis zzgl. der 21%igen niederländischen USt entrichtet und diese als Betriebsausgaben geltend machen können.
- Nunmehr müssen Sie die deutsche Umsatzsteuer als sogenannte Erwerbsteuer abführen und können diese als Kleinunternehmerin nicht als Vorsteuer geltend machen.
- Wirtschaftlich stehen Sie sich besser, da Sie nunmehr für die Ware lediglich 19% USt entrichtet haben und diesen brutto Einkaufswert als Betriebsausgabe verbuchen können.
Quelle: Dipl.-Finanzwirt Ludger van Holt
- Steuerberater -
Pudell und Partner PartGmbB
Steuerberaterkammer Düsseldorf
Oktober 2018
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