Antwort
Das USt-Recht hat sehr viele Ausnahmetatbestände, insbesondere auch was die Kleinunternehmerregelung betrifft.
Aus Ihrer Anfrage können wir nicht schließen, ob es sich um eine Lieferung, sprich physischer Ware, oder eine sonstige Leistung, digitale Medien wie zum Beispiel Software, Fotos oder Musik, handelt.
Im Falle einer Lieferung, welche über ein Bestellformular aufgegeben wurde, ist zu beachten, dass Sie auf Ihrer Rechnung den Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus im Sinne §19 UStG angeben.
Elektronische Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer sind dann nicht mehr im Mitgliedstaat des Dienstleisters der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern auf Basis des Bestimmungslandprinzips im Mitgliedstaat des Kunden. Diese Regelung ist ab 01.01.2015 auf der Grundlage der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie einheitlich von allen Unternehmen in der EU anzuwenden. Dies gilt auch für Sie als Kleinunternehmer. Für deutsche Unternehmer bedeutet dies, dass sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Um zu vermeiden, dass sich die betroffenen Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen an Privatkunden erbringen, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer dort abführen müssen, wird zeitgleich ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop).
Für Nicht-EU-Staaten können wir hierzu keine Aussage treffen, da die nationalen Regelungen in den jeweiligen Staaten maßgebend sind.
Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juni 2017
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