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Kleinunternehmen: Verkauf digitaler Produkte ins Ausland?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich habe eine Frage bezüglich dem Verkauf digitaler Produkte (als Kleinunternehmer) ins Ausland: Hier habe ich gelesen, dass man als Kleinunternehmer auch bei Verkäufen ins Ausland keine Umsatzsteuer ausweisen muss/darf: www.existenzgruender.de
Das bedeutet, ich darf meine Produkte auch an Kunden aus dem Ausland verkaufen und würde die Kleinunternehmerklausel dann einfach in Englisch in die Rechnung schreiben. Gilt das auch für digitale Dateien oder gibt es dafür eine Sonderregelung?

Antwort

Das USt-Recht hat sehr viele Ausnahmetatbestände, insbesondere auch was die Kleinunternehmerregelung betrifft.

Aus Ihrer Anfrage können wir nicht schließen, ob es sich um eine Lieferung, sprich physischer Ware, oder eine sonstige Leistung, digitale Medien wie zum Beispiel Software, Fotos oder Musik, handelt.

Im Falle einer Lieferung, welche über ein Bestellformular aufgegeben wurde, ist zu beachten, dass Sie auf Ihrer Rechnung den Hinweis auf den Kleinunternehmerstatus im Sinne §19 UStG angeben.

Elektronische Dienstleistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer sind dann nicht mehr im Mitgliedstaat des Dienstleisters der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sondern auf Basis des Bestimmungslandprinzips im Mitgliedstaat des Kunden. Diese Regelung ist ab 01.01.2015 auf der Grundlage der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie einheitlich von allen Unternehmen in der EU anzuwenden. Dies gilt auch für Sie als Kleinunternehmer. Für deutsche Unternehmer bedeutet dies, dass sie elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen im EU-Ausland mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Bestimmungslandes in Rechnung stellen müssen. Um zu vermeiden, dass sich die betroffenen Dienstleister in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Dienstleistungen an Privatkunden erbringen, umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer dort abführen müssen, wird zeitgleich ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren eingeführt, die sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (KEA oder MOSS = Mini-One-Stop-Shop).

Für Nicht-EU-Staaten können wir hierzu keine Aussage treffen, da die nationalen Regelungen in den jeweiligen Staaten maßgebend sind.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Juni 2017

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