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Kleinunternehmen: Umsatzsteuer für im Ausland gekaufte Ware?

Frage

Ich habe die Frage/Antwort „Kleinunternehmer: Umgang mit USt-IdNr. im Auslandsverkehr?“ gelesen. Mir stellt sich nun die Frage, wie ich die Umsatzsteuer des im Ausland erworbenen Gutes an das deutsche Finanzamt abführe.

Antwort

In dem von Ihnen genannten Sachverhalt ging es um einen Kleinunternehmer gem. § 19 UStG, der unter Angabe seiner USt-ID-Nummer einen innergemeinschaftlichen Erwerb getätigt hat. Er muss daher die deutsche Umsatzsteuer abführen und hat als Kleinunternehmer keinen Vorsteuer-Abzug.

Die Umsatzsteuer ist nun von dem Kleinunternehmer über eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt elektronisch zu melden. In dem Formular für 2019 ist der Rechnungsbetrag in die Zeile 33 „Steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb 19%“ in die linke Spalte einzutragen. Die Umsatzsteuer von 19% wird auf den Rechnungsbetrag gerechnet und dann in die rechte Spalte eingetragen.

Da der Kleinunternehmer keinen Vorsteuerabzug hat, darf in der Zeile 54 „Vorsteuerbeträge aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen“ keine Eintragung vorgenommen werden!

In Zeile 66 „Verbleibende Umsatzsteuer-Vorauszahlung“ bleibt dann der Umsatzsteuerbetrag übrig, sofern keine anderen Sachverhalte zu erklären sind. Diese Zahllast ist dann unaufgefordert an das zuständige Finanzamt zu zahlen.

Die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch des dem Erwerb folgenden Kalendermonats. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist entweder monatlich oder vierteljährlich beim Finanzamt einzureichen. Die Abgabefrist ist jeweils der 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Bis zu diesem Tag ist die Umsatzsteuer-Vorauszahlung auch zur Zahlung fällig.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2019

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