Navigation

IT-Dienstleistung aus Indien: Umsatzsteuer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Falls wir aus Indien IT-Dienstleistung (Softwareentwicklung) beziehen, müssen wir dies in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?

Antwort

Unter der Voraussetzung, dass es sich um eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer handelt und kein Ausnahmetatbestand des § 3a UStG greift, gilt folgendes:

Es handelt sich um eine sonstige Leistung von einem Unternehmer (Indien) an einen anderen Unternehmer (Deutschland) gem. § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort ist dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass sich nun der ausländische Unternehmer in Deutschland registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen muss, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung umgekehrt.

In Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie daher diese Leistung in der Kennziffer 84 „Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG)“ erfassen. Hier wird zunächst auf den Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Gleichzeitig dürfen Sie diesen Betrag wieder als Vorsteuer in Kennziffer 67 „Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne § 13b UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) geltend machen. Es entsteht Ihnen dadurch also keine Mehrbelastung.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben