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IT-Dienstleistung aus Indien: Umsatzsteuer?

Frage

Falls wir aus Indien IT-Dienstleistung (Softwareentwicklung) beziehen, müssen wir dies in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben?

Antwort

Unter der Voraussetzung, dass es sich um eine sonstige Leistung von einem ausländischen Unternehmer an einen in Deutschland ansässigen Unternehmer handelt und kein Ausnahmetatbestand des § 3a UStG greift, gilt folgendes:

Es handelt sich um eine sonstige Leistung von einem Unternehmer (Indien) an einen anderen Unternehmer (Deutschland) gem. § 3a Abs. 2 UStG. Der Ort ist dort, wo der Empfänger seinen Sitz hat. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und grundsätzlich auch steuerpflichtig. Um zu vermeiden, dass sich nun der ausländische Unternehmer in Deutschland registrieren und deutsche Umsatzsteuer berechnen und abführen muss, wird die Steuerschuldnerschaft auf den Empfänger der Leistung umgekehrt.

In Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie daher diese Leistung in der Kennziffer 84 „Andere Leistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 11 UStG)“ erfassen. Hier wird zunächst auf den Rechnungsbetrag die Umsatzsteuer hinzugerechnet. Gleichzeitig dürfen Sie diesen Betrag wieder als Vorsteuer in Kennziffer 67 „Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne § 13b UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) geltend machen. Es entsteht Ihnen dadurch also keine Mehrbelastung.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2019

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