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Freiberuflicher Musiker: Rechnungsstellung an Auftraggeber im Ausland?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin freiberuflicher Musiker und werde in Frankreich, Belgien und der Schweiz auftreten. Gibt es irgendwelche Besonderheiten für die Rechnungen, die ich ausstelle?

Antwort

Umsatzsteuerlich gehen wir davon aus, dass Sie von der Kleinunternehmerreglung nach deutschem Recht keinen Gebrauch machen.

Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, ist die von Ihnen erbrachte Leistung als Musiker jeweils in dem Land steuerbar, in dem sie tatsächlich erbracht wird.

Wir empfehlen Ihnen, sich jeweils von einem Steuerberater vor Ort beraten zu lassen, um Ihre Umsatzsteuerpflicht und damit gegebenenfalls einhergehende Registrierungspflichten nach den dort geltenden Gesetzen prüfen zu lassen.

Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, ist die Leistung dort steuerbar, wo sein Unternehmen liegt. Hierbei greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss. Auf Ihren Rechnungen sind in solchen Fällen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die Ihres Kunden zu vermerken.

Unter der Annahme, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und dementsprechend unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist ertragsteuerlich das mit dem jeweiligen Land geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2019

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