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Freiberuflicher Musiker: Rechnungsstellung an Auftraggeber im Ausland?

Frage

Ich bin freiberuflicher Musiker und werde in Frankreich, Belgien und der Schweiz auftreten. Gibt es irgendwelche Besonderheiten für die Rechnungen, die ich ausstelle?

Antwort

Umsatzsteuerlich gehen wir davon aus, dass Sie von der Kleinunternehmerreglung nach deutschem Recht keinen Gebrauch machen.

Ist der Leistungsempfänger eine Privatperson, ist die von Ihnen erbrachte Leistung als Musiker jeweils in dem Land steuerbar, in dem sie tatsächlich erbracht wird.

Wir empfehlen Ihnen, sich jeweils von einem Steuerberater vor Ort beraten zu lassen, um Ihre Umsatzsteuerpflicht und damit gegebenenfalls einhergehende Registrierungspflichten nach den dort geltenden Gesetzen prüfen zu lassen.

Handelt es sich beim Leistungsempfänger um einen Unternehmer, ist die Leistung dort steuerbar, wo sein Unternehmen liegt. Hierbei greift das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abführen muss. Auf Ihren Rechnungen sind in solchen Fällen der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“, Ihre Umsatzsteuer-ID-Nummer sowie die Ihres Kunden zu vermerken.

Unter der Annahme, dass Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und dementsprechend unbeschränkt steuerpflichtig sind, ist ertragsteuerlich das mit dem jeweiligen Land geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu prüfen.

Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Dezember 2019

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