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Einnahmen aus Google Adsense: Umsatzsteuerpflicht?

Frage

Ich habe mir Ihre Antwort "Kleinunternehmerregelung und Einnahmen aus Google Adsense?" (http://www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Steuern/Kleinunternehmer/Kleinunternehmerregelung-Einnahmen-Google-Adsense.html) durchgelesen.

Dazu habe ich eine Frage. Ich bin zum gleichen Thema auf folgende Seite gestoßen: http://www.pkv-selbstvergleich.de/Adsense.htm. Dort wird geschrieben: "Nach Abs. 3 und 4 gilt als Ort der Leistung der Sitzort des Leistungsempfängers, wenn dieser ein Unternehmer ist und die Leistung im Katalog von § 3a Abs. 4 UStG aufgeführt ist. Google ist ein Unternehmen und Empfänger einer Leistung, [...]. Somit ist nach § 3a Abs. 3 UStG bei Adsense der Ort der Leistung dort, wo der Leistungsempfänger (Google) sein Unternehmen betreibt. Bei Google-Adsense seit 2009 Irland. Die Einnahmen, die ein deutscher Webmaster aus Adsense erzielt, sind damit in Deutschland nicht steuerbar, d.h. nicht umsatzsteuerpflichtig, weil Irland bzw. USA das Besteuerungsrecht haben." Ist das so richtig?

Antwort

Die Erklärungen auf der von Ihnen angegebenen Homepage sind veraltet und somit nicht mehr gültig. Nach aktuellem Recht sehen wir in Ihrem Fall eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Ort der Leistung ist in Ihrem Falle nach § 3a Abs. 2 UStG Irland. Somit ist die Leistung in Deutschland nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar und nicht steuerpflichtig. Das Besteuerungsrecht liegt also in Irland. Dies gilt allerdings nur, wenn beide Unternehmer Ihre USt-ID-Nr. angegeben haben und sich so als Unternehmer kenntlich machen.

Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist, dass der Unternehmer in dem von uns beantworteten Fall ein Kleinunternehmer ist und sich an die Regelungen für Kleinunternehmer halten muss, während der zweite Fall von einem „Vollunternehmer“ ausgeht, für den die Regelungen für Kleinunternehmer nicht gelten.

Quelle: Dr. Dietmar May
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
April 2017

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