Antwort
Die Besteuerung von Umsätzen und Einkünften aus dem Ausland ist eine komplexe Fragestellung. Sie hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von den bilateralen Abkommen (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung - Doppelbesteuerungsabkommen - DBA), die die Bundesrepublik Deutschland mit dem jeweiligen Staat abgeschlossen hat. Zwar hat die OECD ein Musterabkommen veröffentlicht, das als Vorlage für den jeweiligen zwischenstaatlichen Vertrag dienen kann. Doch es gibt eine Vielzahl von Verträgen die teilweise sehr deutlich davon abweichen.
Wichtig für Sie ist zu wissen, dass Sie in Deutschland mit allen Ihren Welteinkünften der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wenn Sie in Deutschland einen Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. DBA regeln dann im Einzelfall, ob gegebenenfalls ein anderer Staat als Deutschland das Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsquellen hat. Gibt es kein DBA mit dem konkreten Staat, in dem Sie eine Gründung planen, kann die im Ausland gezahlte Steuer unter Umständen auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet und so die Doppelbesteuerung vermindert oder vermieden werden.
Ich empfehle Ihnen dringend, ein Gründungsvorhaben im Ausland mit einem darauf spezialisierten Steuerberater zu besprechen. Sie können unter www.steuerberater-suchservice.de sehr detailliert nach einem Experten in Ihrer Nähe suchen. Vorabinformationen erhalten Sie auch über die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer.
Bedenken Sie immer, dass die Steuer nur einer von vielen Gründungsfaktoren sein kann. Rechtliche, wirtschaftliche und soziale Faktoren spielen bei der Standortwahl ebenfalls eine gewichtige Rolle.
Quelle: Dipl.-Kfm. Maik Czwalinna
Steuerberater
Mitglied der Steuerberaterkammer Berlin und des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg
Juli 2016